Rn. 55

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Abs. 5 wurde im Zuge des sog. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) in § 328 eingefügt und soll klarstellen, dass Abs. 1 entsprechend zu beachten ist, wenn anstatt der Offenlegung des JA eine Bilanz hinterlegt wird (vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 18). Grds. haben Kleinst-KapG wie alle anderen KapG die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts im Dritten Buch des HGB vollständig zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 6). Allerdings spricht § 328 Abs. 1 nur von JA und nicht von Bilanzen. Hierzu stellt der Gesetzgeber mit § 328 Abs. 5 klar, dass Abs. 1 (mit Ausnahme des Satzes 4) auch für den expliziten Fall der Offenlegungserleichterung nach § 326 Abs. 2 gilt. Da Kleinst-KapG keiner Pflichtprüfung unterliegen, ist die Wiedergabe des BV bzw. Vermerks über dessen Versagung im Wortlaut nur für den Fall einer freiwilligen Prüfung relevant, sofern der Vermerk freiwillig offengelegt werden soll (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 45; HdR-E, HGB § 328, Rn. 43). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vermerk auf den vollständigen JA bezieht und nur die Bilanz offengelegt wurde.

§ 328 Abs. 5 verweist auch auf § 328 Abs. 1a Satz 1. Damit besteht auch die Pflicht zur Angabe des Datums der Feststellung des JA, zu der die hinterlegte Bilanz gehört.

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