Rn. 70

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Da die Begründung eines intensiven Abhängigkeitsverhältnisses in Form einer qualifiziert faktischen Konzernierung unzulässig ist, stehen den außenstehenden Aktionären Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen das MU zu. Die Rechtsgrundlage bildet neben der aktienrechtlichen Treuepflicht auch § 823 Abs. 1 BGB, da die Mitgliedschaft als sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen ist. Während der aus der Treuepflicht abgeleitete gesellschaftsvertragliche Anspruch lediglich gegen das beherrschende UN als Mitgesellschafter gerichtet ist, können die quasinegatorischen und deliktischen Ansprüche gegen sämtliche Personen geltend gemacht werden, die i. S. v. § 830 BGB an der Verletzung des Mitgliedsrechts durch Kompetenzüberschreitung beteiligt waren.

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