Rn. 50

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die VO über Formblätter für die Gliederung des JA von Wohnungs-UN findet Anwendung für KapG (AG, KGaA, SE, GmbH) und eG, sofern sie sich nach ihrem satzungsmäßig festgesetzten UN-Gegenstand mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befassen, Wohnungsbauten betreuen oder Eigenheime, Kleinsiedelungen und Eigentumswohnungen i. S. d. Ersten Teils des WEG errichten und veräußern (vgl. § 1 Abs. 1, 3 jener VO).

 

Rn. 51

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Demnach haben diese UN die Bilanz abweichend von § 266 Abs. 2, 3 und § 336 Abs. 2 Satz 1 nach dem Formblatt gemäß Anlage 1 zu gliedern, was speziell die Aufgliederung des Sach-AV sowie die Erweiterung der Vorräte um zum Verkauf bestimmte Grundstücke mit mehreren Unterposten beinhaltet. Zudem sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 die "UE" und – bei Anwendung des GKV – vornehmlich auch die Aufwendungen für bezogene LuL weiter zu untergliedern.

 

Rn. 52

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Das BilRUG hat in diesem Zusammenhang weitere Erleichterungen für kleine KapG nach sich gezogen. Allerdings sind auch für diese UN gemäß § 2 Abs. 2f. dieser VO zusätzliche Posten in der Bilanz für branchenspezifische VG und Verbindlichkeiten aufzunehmen. Schließlich existieren spezifische Bestimmungen über die Offenlegung von JA mittelgroßer Wohnungs-UN gemäß § 2a jener VO (vgl. grundlegend zu diesem gesamten Themenkreis auch GdW (2017), S. 47ff.).

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