Rn. 79

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Um eine Strafbarkeit nach § 18 PublG auszulösen, bedarf es grds. eines vorsätzlichen Handelns. Der AP bzw. sein Prüfungsgehilfe muss also wissen, dass der Bericht von den Prüfungsfeststellungen abweicht. Bedingter Vorsatz ist jedoch ausreichend (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 22; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 41; Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 29) und bedeutet, dass der Täter die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Davon ist auszugehen, wenn

  • der Prüfer auf die Einholung bestimmter Informationen verzichtet, um deren Aufnahme in den Prüfungsbericht oder BV zu vermeiden,
  • er trotz bestehender Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten im Prüfungsbericht weitere Nachforschungen bewusst unterlässt (vgl. Geilen (1984), § 403 AktG, Rn. 42),
  • er Prüfungshandlungen nicht durchführt, obwohl er die Gefahr einer falschen Berichterstattung erkannt hat (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 41).
 

Rn. 79a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Durch § 18 Abs. 3 PublG wird für die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV bei UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1 auch eine leichtfertige Begehung der Tat unter Strafe gestellt. Dies soll die Bedeutung einer solchen Tat unterstreichen und eine Abschreckungswirkung entfalten.

 

Rn. 80

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ein straffreier Tatbestandsirrtum liegt dann vor (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 28; Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 33), wenn sich der Täter

  • der Erheblichkeit eines Umstands, auf dessen Berichterstattung er verzichtet, nicht bewusst ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 42),
  • nicht bewusst ist, dass eine von ihm berichtete Tatsache zur Unrichtigkeit des Prüfungsberichts führt, oder
  • nicht bewusst ist, dass eine Tatsache, auf deren Berichterstattung er verzichtet, der Berichtspflicht unterliegt.

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