Rn. 116

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Der Festlegung der Grundgesamtheit kommt i. R.d. Stichprobeninventur eine zentrale Bedeutung zu. Die Abgrenzung der Grundgesamtheit als Ganzes muss nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien vorgenommen werden (vgl. Angele (1989), S. 45). Die Grundgesamtheit kann dabei durchaus Positionen umfassen, die unterschiedlichen Bilanzposten zuzuordnen sind. So können etwa RHB, Waren und Fertigerzeugnisse in einer Grundgesamtheit zusammengefasst werden.

Es ist auch möglich, mehrere physisch getrennte Lagerorte zu einer Grundgesamtheit zusammenzufassen. Werden unterschiedliche Bestandsführungssysteme eingesetzt, erscheint eine Zusammenfassung nicht sinnvoll.

Bei der zeitlichen Abgrenzung ist im Hinblick auf die Vollständigkeit darauf zu achten, dass nach der Definition der Grundgesamtheit erfolgte Neuanlagen einer separaten Inventur, z. B. Einlagerungsinventur, unterzogen werden.

 

Rn. 117

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Aus der Grundgesamtheit sind auch solche Positionen auszusondern, für die es besondere Aufnahmevorschriften gibt. Einer gesonderten Betrachtung bedürfen (vgl. HFA 1/1981, WPg 1990, S. 649 (651)):

(1) leicht verderbliche Gegenstände,
(2) besonders wertvolle Gegenstände,
(3) Gegenstände mit Neigung zu unkontrolliertem Schwund,
(4) schlecht gelagerte Gegenstände,
(5) Negativposten sowie
(6) unbewegte Positionen.

Diese Positionen sind aus der Grundgesamtheit auszusondern, sie dürfen nicht in das Stichprobenverfahren eingehen. Ferner ist bei einer Auswahl nach Artikeln die Grundgesamtheit um nicht aktive Artikel-Nr. (Scheinpositionen) zu bereinigen. Eine Vollerhebungsschicht hingegen ist Bestandteil der Grundgesamtheit.

 

Rn. 118

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Daneben ist auf die Identifizierbarkeit und Abgrenzung der Einzelpositionen in der Grundgesamtheit zu achten. Die Einzelelemente sollten sich dabei nur in dem zu untersuchenden Merkmal unterscheiden. Da die einzelnen Elemente als Wertgröße geführt werden, bei der Inventur jedoch Mengen aufgenommen werden, wird durch die Verwendung von festen Verrechnungspreisen die Verknüpfung der Wert- und Mengenangaben erleichtert.

Neben der Einteilung nach Artikeln ist eine Einteilung nach Lagerplätzen möglich (vgl. Jaspers, DB 2000, S. 2245f.). Insbesondere bei automatisch gesteuerten Lagern erfolgt die Verwaltung des Lagers häufig nach Lagerplätzen. Bilden die Lagerplätze die Basis für die Stichprobenauswahl, ist darauf zu achten, dass auch die nicht belegten Lagerplätze (Nullpositionen) in die Auswahl und Auswertung einbezogen werden (vgl. Jaspers, StBp 1995, S. 176 (179)).

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