Rn. 14a

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

2006 wurde die Kapitalrichtlinie geändert (Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und Rates zur Änderung der R 77/91/EWG (Kapitalrichtlinie), ABl. EU 2006 L 264, S. 32). Ausgangspunkt der Änderungen waren die Vorschläge der SLIM-Arbeitsgruppe (Simpler Legislation for the Internal Market) zur Deregulierung mit dem Ziel der Vereinfachung und Verschlankung des geltenden Rechts. Die Änderungen betrafen u. a. die Verlängerung der Gültigkeit der Erwerbsermächtigung und eine erleichterte Finanzierung des Anteilserwerbs durch die Gesellschaft (vgl. Kitanoff, A. 2009, S. 281).

 

Rn. 14b

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 04.08.2009 (BGBl. I 2009, 2479) wurde die Geltungsdauer der Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien von bisher 18 Monaten auf höchstens fünf Jahre verlängert. ­Dadurch soll den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen werden und das in der Vergangenheit schwerfällige und vielfach unnötige Erfordernis einer jährlichen Vorratsermächtigung durch die Hauptversammlung entfallen (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/11642). Ferner wurde die Unterrichtungspflicht der BaFin über den gefassten Ermächtigungsbeschluss gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 aufgehoben. Die Aufsichtspraxis hatte ergeben, dass die bloße Ermächtigung des Vorstandes zum Rückkauf eigener Aktien keine erhebliche Kursrelevanz hat (BT-Drucks. 16/11642, S. 25).

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