Rn. 118

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Die Inanspruchnahme gesetzlicher Ansatz- oder Bewertungswahlrechte wird z. T. als Beispiel für ein begründetes Abweichen vom Gebot des § 252 Abs. 1 Nr. 5 angegeben (vgl. ADS (1995), § 252, Rn. 102). Hinsichtlich dieser Auffassung ist jedoch zu differenzieren, auf welchen spezifischen Regelungsinhalt des § 252 Abs. 1 Nr. 5 Bezug genommen wird. Geht es um das Prinzip der von Zahlungszeitpunkten losgelösten Periodisierung, ist der Ausnahmetatbestand des § 252 Abs. 2 nicht erfüllt: Mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Ansatz- oder Bewertungswahlrechte ist zwar stets eine interperiodische Gewinnverlagerung verbunden, nicht hingegen eine Berücksichtigung von Aufwendungen und Erträgen in Abhängigkeit von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen (vgl. ebenso Bonner-HdR (2012), § 252 HGB, Rn. 64). Allerdings begründet die Inanspruchnahme von gesetzlichen Ansatz- und Bewertungswahlrechten dann Ausnahmefälle i. S. v. § 252 Abs. 2, wenn es um ein Abweichen vom Grundsatz der verursachungsgerechten Periodenzuordnung geht, wenn also der in Nr. 5 nicht explizit kodifizierte Zuordnungsmechanismus (Verursachungs- sowie Realisations- und Imparitätsprinzip) durchbrochen wird (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 54; ADS (1995), § 252, Rn. 102). Obwohl im Ergebnis identisch, müsste hier in Analogie zu den Ausführungen zum Realisationsprinzip (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 90ff., 112ff.) des Weiteren unterschieden werden, ob Spezialregelungen angesprochen werden, die den allg. Bewertungsgrundsätzen des § 252 Abs. 1 ohnehin vorgehen, oder ob es sich tatsächlich um begründete Ausnahmefälle i. S. d. § 252 Abs. 2 handelt.

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