Rn. 44

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Die Gf einer prüfungspflichtigen GmbH bzw. einer prüfungspflichtigen PersG müssen den JA ebenfalls spätestens drei Monate nach Ablauf des GJ aufstellen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 3).

 

Rn. 45

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Bei der GmbH müssen die Gesellschafter gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG spätestens bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Abschlussstichtag über die Feststellung des JA entscheiden. Die Mindestfrist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung beträgt aber nur eine Woche (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Besitzt die GmbH keinen AR, dem der geprüfte JA und Lagebericht sowie der Prüfungsbericht vorgelegt werden müssen, verbleiben dem AP vier Monate und drei Wochen, um den JA der Gesellschaft zu prüfen. Besitzt die Gesellschaft einen AR, so ist diesem der geprüfte JA und Lagebericht sowie der Bericht des AP vorzulegen. Denn die Prüfung des JA gehört zu den Aufgaben des AR, denen er sich nicht entziehen darf.

 

Rn. 46

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

In diesem Fall verkürzt sich die Prüfungszeit um die Frist für die Aufstellung des Berichts des AR an die Gesellschafterversammlung. Obwohl im GmbHG kein Zeitraum angegeben ist, der dem AR für den Bericht an die Gesellschafterversammlung zur Verfügung steht, muss im Interesse der Rechtsgleichheit angenommen werden, dass die Vorschrift des § 171 Abs. 3 AktG analog anzuwenden ist und dem AR dafür ebenfalls maximal zwei Monate zur Verfügung stehen. Ist ein AR vorhanden, dann sollte der AP der GmbH bzw. der PersG wie bei der AG und der KGaA auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung gewählt werden, die in dem GJ stattfindet, auf das sich die Prüfung bezieht.

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