Rn. 42

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 328 Abs. 1a Satz 2 ist bei der Offenlegung sowie sonstigen Pflichtpublikationen des JA der vollständige Wortlaut des BV bzw. Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben, sofern der Abschluss aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch einen AP geprüft wurde. Diesbezüglich besteht eine Redundanz zu § 325 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 45ff.).

 

Rn. 43

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Formulierung des § 328 Abs. 1a Satz 2 macht deutlich, dass eine Wiedergabe nur erforderlich ist, sofern die AP gesetzlich vorgeschrieben ist. UN, die aufgrund ihrer Größe nicht prüfungspflichtig sind, müssen daher das Testat einer freiwilligen oder allein durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschriebenen Prüfung nicht wiedergeben. Eine freiwillige Wiedergabe ist zweifellos zulässig, muss dann jedoch im vollen Wortlaut (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 44) erfolgen. Jedoch kann bei einer freiwilligen oder gemäß Gesellschaftsvertrag durchgeführten Prüfung eine Wiedergabe angezeigt sein, sofern Fehler festgestellt wurden oder der Vermerk versagt wurde (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 45).

 

Rn. 44

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wiedergegeben werden muss der vollständige Wortlaut. An die Wiedergabe sind damit dieselben Anforderungen zu richten, die auch für die Wiedergabe des Abschlusses selbst gelten (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 24ff.). Dies bedeutet insbesondere auch ein Verbot von Kürzungen, Umformulierungen und Fehlerbeseitigungen, mit der Ausnahme der Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten (vgl. ADS (2000), § 328, Rn. 54; MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 13). Zulässig sind dagegen Übersetzungen; allerdings muss die Sprache des Testats der des zugehörigen Abschlusses entsprechen.

 

Rn. 45

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zum Wortlaut gehört auch die Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung sowie der Namen des bzw. der AP und ggf. der Firma der WPG (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 328 HGB, Rn. 40). Dagegen zählt der nach § 48 Abs. 1 WPO anzubringende Siegelabdruck nicht zum Wortlaut und muss somit nicht dargestellt werden. Ebenso kann aufgrund der elektronischen Wiedergabe die Unterschrift des bzw. der Prüfer(s) durch die Namensnennung ersetzt werden (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 82).

 

Rn. 46

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Pflicht nach § 325 Abs. 1 Satz 2 zur elektronischen Übermittlung gilt auch für BV. Damit kommt eine Offenlegung von Originalen in Papierform nicht in Frage. Wurde der BV in elektronischer Form unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt, besteht keine Pflicht, die so signierte Version offenzulegen. Wie bei Unterschrift nach § 245 (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 38) genügt auch hier die Namensnennung derjenigen, die den BV unterzeichnet haben.

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