Rn. 96

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Hält das MU A eine Mehrheitsbeteiligung an TU B und B wiederum eine Mehrheitsbeteiligung an EU C, so folgt daraus die Vermutung einer unmittelbaren Abhängigkeit zwischen A und B sowie zwischen B und C. Daneben steht die Vermutung einer mittelbaren Abhängigkeit zwischen A und C (vgl. auch HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 72). Gelingt es, die Abhängigkeitsvermutung zwischen TU B und EU C zu widerlegen, z. B. durch den Abschluss eines Entherrschungsvertrags, so entfällt damit zugleich die Abhängigkeitsvermutung (mittelbare Abhängigkeit) zwischen dem MU A und EU C (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 17, Rn. 23; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 65; KonzernR (2019), § 17 AktG, Rn. 29; WP-HB (2021), Rn. C 128ff.). Dem MU A werden zwar die Anteile an EU C gemäß § 16 Abs. 4 AktG zugerechnet, eine Herrschaftsmacht gegenüber EU C ergibt sich dadurch jedoch nicht mehr, denn diese beruht allein auf der Zurechnung der Mehrheitsanteile des TU B. Wenn die von TU B gehaltenen Anteile jedoch keinen beherrschenden Einfluss auf C gewähren, kann folglich auch das MU A keinen beherrschenden Einfluss auf EU C ausüben. Dies wäre nur möglich, wenn das MU A selbst noch unmittelbare Anteile an C besäße, die zusammen mit anderen Beherrschungsmitteln einen herrschenden Einfluss vermitteln würden (vgl. WP-HB (2021), Rn. C 130).

 

Rn. 97

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Wird in einem solchen mehrstufigen Abhängigkeitsverhältnis ein BHV auf der unteren Stufe, d. h. zwischen TU B und EU C, geschlossen, so genügt dies nicht, um die Vermutung der Abhängigkeit zwischen dem MU A und EU C zu widerlegen (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 17, Rn. 115; KonzernR (2019), § 17 AktG, Rn. 41a; WP-HB (2021), Rn. C 129; Hüffer-AktG (2022), § 17, Rn. 23). Denn das MU A kann seinen Einfluss auf EU C jederzeit dadurch geltend machen, indem es TU B veranlasst, seine aufgrund des BHV eingeräumten Leitungsrechte nach den Vorstellungen von A auszuüben. "Das genügt zur Begründung der mittelbaren Abhängigkeit" (ADS (1997), § 17 AktG, Rn. 123; vgl. ebenso KK-AktG (2011), § 17, Rn. 126).

 

Rn. 98

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Wird hingegen ein BHV zwischen dem MU A und EU C geschlossen, dann gilt dadurch die Abhängigkeit des EU C von TU B als entkräftet (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 17, Rn. 23; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 65; KK-AktG (2011), § 17, Rn. 126). Das TU B ist – durch das vertraglich gesicherte Leitungsrecht des MU A – nun nicht mehr in der Lage, auf EU C beherrschend einzuwirken. Selbst wenn das MU A das TU B mit der Wahrnehmung der Rechte aus dem BHV beauftragte, erlangte TU B damit keine eigenständige Leitungsmacht, sondern würde lediglich als Gehilfe des MU A i. R.d. erteilten Weisungen sowie in Wahrnehmung der Rechte und Interessen von A tätig (vgl. WP-HB (2021), Rn. C 130).

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