Rn. 28

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Gegen die Entscheidung des OLG findet bei entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG zum BGH statt (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 20).

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