Rn. 32

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ihre Zustimmung vorausgesetzt (vgl. Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 94), können einzelne Gesellschafter (Geschäftsanteile) ganz oder teilweise von der Verteilung des Gewinns ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter anstelle des Gewinnbezugs sonstige Vorteile bringt. Ansonsten fehlt es an dem unabdingbaren gesellschaftsrechtlichen Merkmal der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (societas leonina; vgl. BGH-Urt. v. 14.07.1954, BGHZ 14, S. 271 f., nach dem der Anspruch auf den Liquidationsanteil nach § 72 GmbHG ausreicht). Wird mit dem Gewinnbezugsrecht zugleich das Stimmrecht ausgeschlossen, so müssen den betreffenden Geschäftsanteilen des Gesellschafters neben dem Anteil am Liquidationserlös gewisse Mitverwaltungsrechte sowie das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zwingend verbleiben, um der Gesellschaft das Wesen der GmbH zu erhalten (vgl. BGH-Urt. v. 14.07.1954, BGHZ 14, S. 271; zu den Grenzen für solche individuellen Ausschlüsse vom Gewinnbezug aus den Gesichtspunkten des § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes vgl. ­Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 79). Nicht selten sind auch Satzungsbestimmungen, wonach einzelne Gesellschafter (Geschäftsanteile) erst von einem bestimmten Zeitpunkt an gewinnberechtigt sein sollen (vgl. Emmerich 2006, § 29 GmbHG, Rn. 63; Hueck 1996, § 29 GmbHG, Rn. 52 f.; BGH-Urt. v. 14.07.1954, BGHZ 14, S. 273).

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