Rn. 14

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands unterliegt nicht der Prüfungspflicht durch den AP und muss von daher vom AR in besonderem Maße auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit geprüft werden (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 95ff.). Zunächst erstreckt sich auch hier die Prüfung des AR auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung. Darüber hinaus hat der AR darauf zu achten, dass die vorgesehene Dividendenausschüttung, die Einstellung in die Gewinnrücklagen und der Gewinnvortrag den wirtschaftlichen Gegebenheiten und Interessen des UN entsprechen (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 41). Speziell bei einer erheblichen Rücklagenbildung wird der AR prüfen müssen, ob die Interessen der Aktionäre an einer Gewinnausschüttung angemessen berücksichtigt wurden (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 41; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 98; KK-AktG (2012), § 171 AktG, Rn. 28); aber auch eine zu hohe Ausschüttung, die die Liquidität des UN gefährden könnte, ist seitens des AR kritisch zu prüfen und zu hinterfragen.

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