Rn. 421

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Es kommt nicht auf die Bezeichnung des Gremiums an, sondern auf seine Funktion. Grds. wird man davon ausgehen müssen, dass ein Beirat "immer dann vorliegt, wenn sich die Zuständigkeit dieser Einrichtung auf den Gesamtbetrieb erstreckt. [...] Erstreckt sich die Zuständigkeit nur auf Teilbereiche, kann je nach Lage des Einzelfalles etwas anderes gelten, ohne daß man aber diesem Kriterium allzu große Bedeutung beimessen sollte" (ADS (1995), § 285, Rn. 165; vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 237). Als Beirat bzw. ähnliche Einrichtung sind Einrichtungen des berichtspflichtigen UN zu verstehen, die aufgrund von Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag oder durch sonstigen Beschluss anderer Organe des UN gegründet wurden, die in ihrer Ausgestaltung einem AR ähneln können und Verwaltungsfunktionen, wie z. B. Überwachung, Beratung, Einflussnahme oder Weisung, ausüben, die sich auf das Gesamt-UN beziehen (vgl. DRS 17.9). Eine dem Beirat ähnliche Einrichtung ist der Verwaltungsrat. Die Angaben über die Gesamtbezüge sind so zu handhaben wie beim Vorstand und beim AR (vgl. auch MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 100).

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