Rn. 132

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zu den Funktionen der HK wird allg. auf die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 255, Rn. 1ff., verwiesen; sie stellen für selbst erstellte VG die absolute Wertobergrenze dar, schreiben das Nominalwertprinzip fest, stützen das Realisationsprinzip und beruhen als eigenständiger Bewertungsmaßstab ebenfalls auf dem Ausgangspunkt, dass der Herstellungsprozess – ebenso wie der Anschaffungsvorgang – möglichst weit als bloße Vermögensumschichtung betrachtet wird. Er soll erfolgsneutral bleiben und damit – vom Ergebnis her – keinen Einfluss auf die Erfolgssituation eines UN nehmen (vgl. Moxter (2007), S. 208). Bei den HK zeigt sich, dass der Gesetzgeber im Vergleich zu den AK für einen kleineren Bereich die Erfolgsneutralität unumstößlich verankert, während er für mehrere Kostenkomponenten die Möglichkeit eröffnet oder gar zwingend vorschreibt, vom Prinzip der Erfolgsneutralität abzuweichen (vgl. HdJ, Abt. I/5 (2020), Rn. 6). "Wegen der Problematik, bestimmte Kosten bestimmten Herstellungsvorgängen zuzurechnen, ist dem Erfolgsneutralitätsprinzip indessen hier nicht gerecht zu werden" (Moxter (1985), S. 133); deshalb entscheidet sich der Gesetzgeber "im Zweifel für die Unterbewertung, d. h. für den Verzicht auf die Kostenzurechnung" (Moxter (1985), S. 133). Fernerhin enthält die Umschreibung der HK noch einen nicht unwesentlichen Unschärfebereich, der darauf zurückzuführen ist, dass die Wertuntergrenze i. S.e. praxisorientierteren Bestimmung festgelegt wird. Indem hierbei auf die verrechnungstechnische Größe der EK zurückgegriffen wurde, ließ sich – vor BilMoG noch in deutlich größerem Umfang – darüber hinaus sogar verhindern, dass sämtliche durch die Herstellung eines VG unmittelbar verursachten Kosten aktiviert werden mussten.

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