Rn. 152

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind Vorleistungen eines Vertragspartners auf ein schwebendes Geschäft, d. h., die zu erbringende Lieferung oder Leistung steht noch aus. Die bilanzielle Erfassung dieser Anzahlungen dient dem Zweck, die Zahlungen des Vertragspartners erfolgsneutral zu behandeln.

 

Rn. 153

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Für den Ausweis unter dieser Position ist das Vorliegen abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge keine unabdingbare Voraussetzung; vielmehr ist bereits der Abschluss eines Vorvertrags oder das Vorliegen eines bindenden Vertragsangebots, mit dessen Annahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, als ausreichend anzusehen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 223; Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 151; Bonner-HdR (2021) § 266 HGB, Rn. 642). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, dann liegt kein schwebendes Geschäft und somit auch keine erhaltene Anzahlung vor, sondern ein Darlehen, das unter den "[S]onstige[n] Verbindlichkeiten" auszuweisen ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266, Rn. 223f.).

 

Rn. 154

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Nach § 268 Abs. 5 Satz 2 dürfen die erhaltenen Anzahlungen auch offen von den Vorräten abgesetzt werden, sofern für den Auftrag, für den das bilanzierende UN die Anzahlungen erhalten hat, bereits VG im Vorratsvermögen erfasst sind (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 66, mitsamt dort angegebenen Nachweisen).

Für den Ausweis der USt auf erhaltene Anzahlungen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UStG) ist die Nettomethode anzuwenden. Danach werden die Anzahlungen ohne USt ausgewiesen und die USt bis zu ihrer Abführung als sonstige Verbindlichkeit passiviert (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 226; Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 153).

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