Rn. 221

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bewertungseinheiten dürfen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht nachträglich zur Steuerung des Jahresergebnisses konstruiert werden, sondern sind ausschließlich mit der Zwecksetzung der Risikoabsicherung zu bilden (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 127). Dabei bleibt es jedem Unternehmen überlassen, welche Sicherungsstrategie es verfolgt. Diese muss nach kaufmännisch vernünftiger Beurteilung sinnvoll und für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein (vgl. ebenso DRSC (2008), S. 17).

 

Rn. 222

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Diese Zwecksetzung impliziert zugleich, dass im Zeitpunkt der Begründung einer Sicherungsbeziehung (Bewertungseinheit) die Absicht besteht, diese bis zur Erreichung des Zwecks der Sicherung beizubehalten (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 47). Im Schrifttum wird diese Voraussetzung als Durchhalteabsicht bezeichnet. Das Durchhalten ist im Regelfall für den Zeitraum bis zur Fälligkeit des Sicherungsinstruments bzw. bis zur Erreichung des Sicherungszwecks sicherzustellen.

 

Rn. 223

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Zeitraum, für den die Durchhalteabsicht bestehen muss, ist im Einzelfall vom Sicherungszweck abhängig. Haben Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente eine unterschiedliche Laufzeit, bezieht sich die Durchhalteabsicht nicht nur auf die bestehenden Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente, sondern auch auf die Absicht, zum Durchhalten erforderliche Anschlussgeschäfte abzuschließen, wenn dies der Sicherungsstrategie des Unternehmens entspricht.

 

Rn. 224

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Soweit es von den Zielen und der Strategie des Risikomanagements her notwendig und in der Dokumentation niedergelegt ist, kann vom Durchhalten des Sicherungsinstruments bis zu dessen Fälligkeit abgesehen werden. Sog. Part Time-Hedges sind damit zulässig, wenn nicht sogar erforderlich. Die gebotene Dokumentation muss deshalb neben den Zielen und Strategien des Risikomanagements in Bezug auf die Sicherungsbeziehung(en) auch den geplanten Sicherungszeitraum enthalten, da ansonsten eine nachträgliche Überprüfung durch einen sachverständigen Dritten (wie z. B. die Interne Revision oder den AP) nicht erfolgen kann.

 

Rn. 225

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Durchhaltewahrscheinlichkeit bzw. Durchhaltefähigkeit wird vom Gesetz zwar nicht ausdrücklich gefordert, ist aber nach den GoB notwendig, um die mit der Durchhalteabsicht verbundene Zielsetzung zu erreichen. Damit gemeint ist die voraussichtliche wirtschaftliche Fähigkeit des Unternehmens, Grundgeschäfte und Sicherungsgeschäfte bis zur Erreichung des Sicherungszwecks durchzuhalten. Darüber hinaus muss es für das Unternehmen möglich sein, evtl. geeignete Anschlusssicherungsgeschäfte zu kontrahieren.

 

Rn. 226

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Dabei spielt nicht nur die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine entscheidende Rolle, sondern auch die Liquidität des Markts für solche Geschäfte.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Sind Devisentermingeschäfte bei einer bestimmten Währung nicht auf einem ausreichend liquiden Markt zu marktgerechten Bedingungen erhältlich, beeinflusst dies die Möglichkeit, Anschlusssicherungsgeschäfte zu kontrahieren, negativ. Im Zweifelsfall ist in solchen Fällen nicht davon auszugehen, dass Anschlusssicherungen durchgeführt werden können, so dass in diesen Fällen die Fälligkeitsidentität von Grundgeschäft und (erstem) Sicherungsinstrument gefordert werden muss.

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