Rn. 215
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) UStG entsteht die USt bereits bei der Vereinnahmung von Anzahlungen. Sie ist wie die erhaltene Anzahlung selbst erfolgsneutral zu behandeln. In der Vergangenheit ermöglichte der Gesetzgeber mit § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (a. F.) die Aktivierung der USt auf erhaltene Anzahlungen als RAP, soweit die erhaltenen Anzahlungen vom Vorratsvermögen offen abgesetzt worden sind. Diese Vorschrift wurde durch das BilMoG aufgehoben (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 51), so dass der Ausweis erhaltener Anzahlungen nur noch nach der Nettomethode zulässig ist. Hiernach sind erhaltene Anzahlungen ohne USt und insoweit netto auszuweisen. Die betreffende USt ist passivisch unter den "sonstige[n] Verbindlichkeiten" zu zeigen. Aus nachfolgendem Zahlenbeispiel sollen die entsprechenden Buchungssätze abgeleitet werden:
Erhaltene Anzahlung (netto) 19 % USt |
100 19 |
Erhaltene Anzahlung (brutto) | 119 |
Rn. 216
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Übersicht: Ausweis
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