Rn. 452

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Nach IFRS 9 existieren drei Arten von Sicherungsbeziehungen (vgl. IFRS 9.6.5.2):

(1) Fair Value-Hedge: Eine Absicherung des Risikos von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines bilanzierten Vermögenswerts, einer bilanzierten Verbindlichkeit, einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung oder einer Komponente eines solchen Grundgeschäfts, die einem bestimmten Risiko zuzuordnen ist, und sich diese Änderungen erfolgswirksam auswirken könnten.
(2) Cashflow-Hedge: Eine Absicherung gegen das Risiko einer Schwankung von Zahlungsströmen, die einem bestimmten Risiko zuzuordnen und die insgesamt mit oder mit einer Komponente von einem bilanzierten Vermögenswert, einer bilanzierten Verbindlichkeit (wie bspw. einem Teil oder aller künftigen Zinszahlungen einer variabel verzinslichen Schuld) oder einer hochwahrscheinlichen erwarteten Transaktion verbunden ist, und sich diese Schwankung erfolgswirksam niederschlagen könnte.
(3) Hedge of a Net Investment in a Foreign Operation i. S. d. IAS 21, die in gleicher Weise zu bilanzieren ist, wie die Absicherung von Zahlungsströmen (vgl. IFRS 9.6.5.13).
 

Rn. 453

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Portfolio Fair Value-Hedge: Einen Sonderfall stellt der sog. Portfolio Fair Value-Hedge dar, bei dem ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten oder finanzieller Verbindlichkeiten mittels eines Fair Value-Hedges gegen das Zinsrisiko abgesichert wird. Bei solchen Sicherungsbeziehungen können anstatt der Vorgaben des IFRS 9 die Vorschriften in IAS 39.81A, IAS 39.89A sowie IAS. 39.AG114ff. weiterhin verwendet werden (vgl. IFRS 9.6.1.3). Dies bedeutet, dass die bisherigen Regelungen unter IAS 39für diese Art von Sicherungsbeziehung weiterhin zur Anwendung kommen können, was aber bspw. neben einer prospektiven auch die retrospektive Effektivitätsmessung (80 % bis 125 %) erforderlich macht. Diese Sonderregelung stellt eine Übergangsregelung dar, bis das Projekt Macro-Hedge Accounting abgeschlossen ist (vgl. GAAP-EY (2017), S. 4110).

 

Rn. 454

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Absicherung von Ausfallrisiken: Ein weiterer Sonderfall ergibt sich im Zusammenhang mit der Sicherung von Ausfallrisiken. Wird ein erfolgswirksam zum Fair Value bilanziertes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder eines ganzen Finanzinstruments eingesetzt, kann dieses so gesteuerte Finanzinstrument (ggf. teilweise oder ganz) erfolgswirksam zum Fair Value bilanziert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Name der Ausfallrisikoposition (bspw. Kreditnehmer) mit der der Referenzeinheit ("reference entity") übereinstimmt (sog. name matching). Als weitere Voraussetzung hat der Rang des Finanzinstruments mit dem der Instrumente, die laut Kreditderivat geliefert werden können, übereinzustimmen (vgl. IFRS 9.6.7.1). Dabei ist zu beachten, dass von diesem Wahlrecht jederzeit Gebrauch gemacht werden kann und bei Beendigung der Nutzung dieser Fair Value-Option für Ausfallrisiken betreffendes Finanzinstrument nach den ursprünglichen Bilanzierungsvorgaben zu behandeln ist (vgl. Thomas, KoR 2015, S. 291 (299); IFRS 9.6.7.4).

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