Rn. 98

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Will das Gericht dem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers stattgeben, so schreibt § 258 Abs. 3 Satz 1 AktG zwingend die Anhörung des Vorstands, des AR und des AP vor. Hält das Gericht den Antrag auch ohne Anhörung der Gesellschaftsorgane oder des AP für unzulässig oder unbegründet, so darf eine Anhörung unterbleiben. Die Anhörung wird i. d. R. schriftlich erfolgen; das Gericht kann die Anhörung aber auch in einer mündlichen Verhandlung vornehmen (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 51).

 

Rn. 99

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Stellungnahme durch den Vorstand ist eine Geschäftsführungsmaßnahme (vgl. § 77 AktG), so dass die Äußerung mangels abweichender Satzungsregelung durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam zu erfolgen hat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ein Auskunftsverweigerungsrecht analog § 131 Abs. 3 AktG steht dem Vorstand nicht zu, da die Interessenlage bei der Anhörung durch das Gericht nicht mit derjenigen im Fall der Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen Aktionär vergleichbar ist.

 

Rn. 100

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der AR äußert sich als Geschäftsorgan und hat insofern über den Inhalt der Äußerung zu entscheiden. Diese Entscheidung erfolgt durch Beschluss (vgl. § 108 Abs. 1 AktG), den der AR-Vorsitzende nach den §§ 107ff. AktG herbeizuführen hat (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 43; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 51). Der Beschluss ist dem Gericht in schriftlicher Form oder ggf. mündlich im Fall einer Terminanberaumung durch das Gericht mitzuteilen.

 

Rn. 101

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Mehrere AP können gegenüber dem Gericht eine gemeinsame Erklärung abgeben, wenn sie übereinstimmender Auffassung sind (vgl. ebenso ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 44; AktG-GroßKomm. (2021), § 258, Rn. 86; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 51). Der AP ist – soweit er sich gegenüber dem Gericht zu dem Antrag und dessen Inhalt äußert (nicht jedoch hinsichtlich weitergehender Bekundungen) – von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 44). Er wird sich i. d. R. schriftlich bzw. i. R.e. mündlichen Verhandlung äußern (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 20). Nur in Ausnahmefällen dürfte eine Stellungnahme zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Betracht kommen.

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