Rn. 155

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Nach Einleitung des Verfahrens durch das BfJ wird das Ordnungsgeld zunächst angedroht, verbunden mit der Aufforderung, die vernachlässigte gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder die Nichterfüllung durch Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1).

 

Rn. 156

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gleichzeitig mit der Androhung des Ordnungsgelds werden dem UN nach § 335 Abs. 3 Satz 2 bereits die Kosten des Verfahrens i. H. v. 100 EUR (vgl. Nr. 1210 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG) zzgl. Auslagen auferlegt, da schon die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens mit entsprechenden Aufwendungen für das BfJ verbunden ist, nicht erst die Ordnungsgeldfestsetzung (vgl. BT-Drs. 16/2781, S. 83; Grashoff, DB 2006, S. 2641 (2642); Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 36). Derzeit belaufen sich die Auslagen für die Zustellung auf 3,50 EUR (vgl. Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG i. V. m. Nr. 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG; überdies Bonner-HdR (2016), § 335 HGB, Rn. 19.6). Die Verfahrenskosten entfallen auch dann nicht, wenn das UN innerhalb der Sechs-Wochen-Frist seinen Offenlegungspflichten nachkommt (vgl. Schlauss, DB 2007, S. 2191 (2193); Weyand, StuB 2007, S. 935 (937)). Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist – sofern keine Offenlegung durch das UN erfolgt ist – unverzüglich einerseits das angedrohte Ordnungsgeld festzusetzen und andererseits gleichzeitig die frühere Verfügung zu wiederholen sowie ein erneutes (ggf. höheres) Ordnungsgeld anzudrohen. Bei jeder erneuten Festsetzung eines Ordnungsgelds ist der gesetzliche Rahmen hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds gesondert anzuwenden, so dass sich in Summe über mehrere Festsetzungen auch Ordnungsgelder über die gesetzlichen Obergrenzen hinaus ergeben können (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 41). Sofern das UN Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgelds oder gegen die Kostenentscheidung erhebt, hat dieser keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 4), d. h., weder die Offenlegungs- noch die Zahlungspflicht bezüglich der Verfahrenskosten werden während des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Der Einspruch des UN kann sich nach § 335 Abs. 3 Satz 3 auf die Kostenentscheidung beschränken. Sofern das Verfahren aufgrund eines Einspruchs des UN eingestellt wird, ist auch die Kostenentscheidung aufzuheben (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 5).

 

Rn. 156a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 335 Abs. 5 beinhaltet Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beteiligten unverschuldet daran gehindert waren, innerhalb der mit Androhung des Ordnungsgelds gesetzten Sechs-Wochen-Frist entweder ihrer Offenlegungsverpflichtung nachzukommen oder Einspruch einzulegen. Beispiele für unverschuldete Versäumnisse sind eine schwere Erkrankung oder der Tod eines alleinigen gesetzlichen Vertreters oder des Inhabers, der Verlust von Geschäftsunterlagen aufgrund von Naturereignissen, wie bspw. Überschwemmungen, oder falls diese sich unberechtigt im Besitz Dritter befinden, sowie die Beschlagnahmung von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft, fehlende Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung sowie Verzögerungen bei der Aufstellung des JA aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 51; Bonner-HdR (2016), § 335 HGB, Rn. 5). Für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist eine schriftliche Antragstellung beim BfJ innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erforderlich (vgl. ausführlich Bonner-HdR (2016), § 335 HGB, Rn. 22; Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 48ff.).

 

Rn. 157

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gegen die Festsetzung des Ordnungsgelds, die Verwerfung eines Einspruchs oder negative Entscheidungen nach Wiedereinsetzungsanträgen bei Fristversäumnissen steht als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde beim LG gemäß § 335a Abs. 1 zur Verfügung (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 335a, Rn. 4ff.). Zuständig für das Ordnungsgeldverfahren ist das LG Bonn. Um eine Überlastung des LG Bonn und daraus resultierende Verfahrensrückstände zu vermeiden, kann die Landesregierung des Landes NRW auch andere LG durch Rechts-VO mit der Zuständigkeit betrauen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 335 HGB, Rn. 28). Die Beschwerde beim LG ist binnen zwei Wochen nach Zugang des Ordnungsgeldbescheids einzulegen.

 

Rn. 157a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern das LG sie zugelassen hat (vgl. Zwirner/Froschhammer, StuB 2013, S. 570ff.). Die Einführung der Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde und damit einer Überprüfung von Beschwerdeentscheidungen in zweiter Instanz soll eine einheitliche Rspr. sicherstellen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 335a, Rn. 1). Hierfür muss es sich um eine Rechtssache mit grds. Bedeutung handeln, bei der die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erforderlich ist, so dass das LG die Rechtsbeschwerde zulässt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 335a HGB, Rn. 1; Bonner-HdR (2014), § 335a HGB, ...

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