Rn. 89

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Beteiligungen sind dazu bestimmt, dem eigenen "Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung [...] zu dienen" (§ 271 Abs. 1 Satz 1). "Verbundene UN" i. S. d. HGB sind – simplifiziert formuliert – Konzern-UN. Diese sind wiederum dadurch charakterisiert, dass ein beherrschender Einfluss (vgl. § 290) ausgeübt werden kann. "Verbundene UN" i. S. d. HGB stellen insoweit faktisch eine Teilmenge der Beteiligungen i. S. v. § 271 Abs. 1 dar; denn die Intensität der Einflussnahme ist bei einem "verbundenen UN" höher als bei einer bloßen Beteiligung. Überdies geht in praxi ein "verbundenes UN" nahezu immer mit einer Beteiligung einher.

§ 265 Abs. 3 schreibt Angaben oder Erläuterungen bei einer Mitzugehörigkeit zu anderen Posten vor, sofern ein Bilanzposten unter mehrere Posten fällt. Obgleich dieser Fall im obigen Sachverhalt vorliegt, ist hier bezüglich der Mitzugehörigkeit keine Angabe erforderlich. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber bei einer Teilmenge gerade den Sonderausweis der Gesamtmenge verlangt (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 71ff.). Es handelt sich bei § 271 Abs. 2 um eine Spezialvorschrift, die insofern Vorrang genießt, als in diesem Sonderausweis der "grundlegende[.] Gliederungsaspekt[.] stärker zum Ausdruck kommt" (ADS (1997), § 265, Rn. 42). Im Übrigen ergäbe der Mehrfachausweis in diesem Fall keinen Sinn und wird auch in der Bilanzierungspraxis nicht vorgenommen.

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