Rn. 150

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit bzw. der Restlaufzeit sind sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten hier auszuweisen, d. h. sowohl Kontokorrentverpflichtungen als auch langfristige Hypothekenverbindlichkeiten. Nicht hier auszuweisen ist jedoch eine nicht in Anspruch genommene Kreditlinie bei einem Kreditinstitut. Diese stellt keinen Schuldposten dar und ist daher auch nicht passivierungsfähig.

 

Rn. 151

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Bei der Beurteilung der Frage, welche UN als Kreditinstitute gelten, ist auf die Legaldefinition des § 1 KWG abzustellen. Davon ausgehend sind sämtliche inländischen Einrichtungen, die Bankgeschäfte betreiben, sowie vergleichbare Institute im Ausland als Kreditinstitute anzusehen. Zu den Kreditinstituten zählen nach § 1 BauSparkG ferner Bausparkassen, so dass die Verbindlichkeiten gegenüber Bausparkassen ebenfalls hier auszuweisen sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 221; WP-HB (2021), Rn. F 697; Bonner-HdR (2021), § 266 HGB, Rn. 631).

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