Rn. 16

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Namentlich im Hinblick auf Sorgfaltsverstöße der Verwaltung gemäß den §§ 317f. AktG stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrags eine rechtliche Würdigung vornehmen darf (vgl. dazu Noack, WPg 1994, S. 225 (229ff.)). Anders als im schweizerischen Recht (vgl. pointiert Greyerz, ZBJV 1984, S. 441 (457): Sonderprüfung ausschließlich eine "fact finding mission"; ähnlich Böckli (2009), Rn. 2284f.) wird man den Sonderprüfern eine wertende Stellungnahme nicht generell verwehren können (vgl. so auch ADS (1997), §§ 142–146 AktG, Rn. 40; Noack, WPg 1994, S. 225 (232)). Bei der Festlegung der Grenzen rechtlicher Bewertungen ist indes zu berücksichtigen, dass die konzernrechtliche Sonderprüfung zuvörderst einer zweckgerichteten Tatsachenerforschung dient: Es geht nicht um ein "legal audit", sondern um die zutreffende Sachdarstellung von etwaigen Unregelmäßigkeiten im UN-Verbund. Grenzüberschreitungen zwischen den beiden Prüfungsfeldern sind aber nahezu unvermeidlich (vgl. dies konzedierend auch Casutt (1991), S. 167, ebenso wie Jänig (2005), S. 48f., jeweils für das schweizerische Recht) und im Hinblick auf die Effektivität einer Sonderprüfung in engen Grenzen auch unerlässlich: Den Antragstellern ist mit der bloßen Aneinanderreihung von Tatsachen häufig nicht gedient, weil ihnen die für eine Beurteilung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Insbesondere bei der näheren Entfaltung des Nachteilsbegriffs i. R.d. § 311 AktG sowie bei dem Verhaltensmaßstab eines ordentlichen Geschäftsleiters gemäß § 317 Abs. 2 AktG ist deshalb ohne rechtliche Subsumtion schwerlich auszukommen (vgl. so auch ADS (1997), §§ 142–146 AktG, Rn. 42; Noack, WPg 1994, S. 225 (231f.)). Dass die rechtlichen oder tatsächlichen Würdigungen der Sonderprüfer die Gerichte i. R.e. nachfolgenden Schadensersatzprozesses nicht zu binden vermögen, versteht sich von selbst.

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