Rn. 149

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Neben den Überleitungen zur HB II hat der KA-Prüfer – vorbehaltlich einer Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen (vgl. § 308a) – auch die Konsolidierungsmaßnahmen zu prüfen. Dazu zählen insbesondere die Kap.-Konsolidierung (vgl. §§ 301, 309) die Schuldenkonsolidierung (vgl. § 303), die Zwischenergebniseliminierung (vgl. § 304) sowie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (vgl. § 305). Ferner sind der Ansatz von latenten Steuern auf die durchgeführten Konsolidierungsmaßnahmen (vgl. § 306) sowie der Ausweis von Anteilen anderer Gesellschafter (vgl. § 307) nachzuvollziehen. Die Quotenkonsolidierung von Gemeinschafts-UN sowie die Equity-Bewertung von assoziierten UN sind weitere Prüfungsgegenstände.

 

Rn. 150

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der KA-Prüfer hat dazu v.a. die Verfahren zur Erfassung und Weiterverarbeitung der für die Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen erforderlichen Daten zu prüfen. Diese Daten (bspw. Informationen zu konzerninternen LuL oder konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten) werden in der Praxis regelmäßig in sog. Konzern-Packages zusammengestellt (vgl. WP-HB (2023), Rn. L 1401). Der KA-Prüfer hat in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Konzern-Packages hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Verständlichkeit angemessen sind und die Daten in der Konzernbuchführung zutreffend weiterverarbeitet wurden (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 317, Rn. 80). Darüber hinaus sind häufig weitere Konsolidierungsmaßnahmen zu beurteilen, die zentral in der Konzernbuchführung des MU abgebildet und gepflegt werden. Dabei handelt es sich v.a. um besondere Maßnahmen der Kap.-Konsolidierung, wie die Kaufpreisallokation, die Fortführung der i. R.d. Kap.-Konsolidierung aufzudeckenden stillen Reserven und Lasten sowie die Ermittlung des GoF und Entkonsolidierungserfolgs im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an TU (vgl. Haufe HGB-Komm. (2023), § 317, Rn. 83).

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