Rn. 17

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der Kommanditist hat nach der gesetzlichen Regelung wie der Komplementär ein Kap.-Konto. Dieses entspricht seinem in der Bilanz auszuweisenden Kap.-Anteil. Der Kap.-Anteil des Kommanditisten ist als solcher getrennt von demjenigen des Komplementärs auszuweisen (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 6; fernerhin BeckOGK-HGB (2022), § 264c, Rn. 24, 34f., 41ff.).

 

Rn. 18

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der Kap.-Anteil eines Kommanditisten umfasst seine "vereinbarte Einlage" – vgl. §§ 167, 171 Abs. 1 (n. F.)) abzgl. der Verlustanteile zu Lasten des Einlagenkontos. Kap.-anteils­erhöhend können thesaurierte Gewinnanteile sein. Bei noch nicht vollständig geleisteter vereinbarter Einlage gilt § 272 Abs. 1 entsprechend (Nicht eingeforderte ausstehende Einlage: Offene Absetzung von der Kap.-Einlage; eingeforderte ausstehende Einlage: Posten unter den "Forderungen").

 

Rn. 19

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Gewinnanteile sind dem Kap.-Anteil zuzuschreiben, soweit noch eine Einzahlungsverpflichtung besteht oder der Kap.-Anteil durch Verlustanteile unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert wurde bzw. durch die Auszahlung des Gewinnanteils gemindert werden würde (vgl. § 169 Abs. 1 (n. F.)). Entnimmt der Kommanditist Gewinnanteile, obgleich sein Kap.-Anteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde bzw. durch die Entnahme herabgemindert werden würde, so ist ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft als Forderung gegenüber dem Gesellschafter auszuweisen (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 7). Beruht die Rückzahlung auf einer zulässigen Entnahme, führt sie nicht zur Entstehung einer Forderung der Gesellschaft. Wird der Kap.-Anteil durch diese Entnahme negativ, hat dies einen Postenausweis "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Entnahmen von Kommanditisten" zur Folge (vgl. von Kanitz, WPg 2003, S. 324 (335)). Über den schon durch Verluste geminderten Kap.-Anteil hinausgehende Entnahmen führen zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 und erfordern eine entsprechende Anhangangabe (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 9). Hierbei ist zu beachten, dass ergebniswirksam erfasste Bilanzierungssachverhalte gemäß § 268 Abs. 8 und der Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 Satz 2 bei der Bemessung des durch Verluste geminderten Kap.-Anteils nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 172 Abs. 4 Satz 3 (n. F.); überdies IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 38ff.).

 

Rn. 20

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 (n. F.) einzutragende Betrag der Haftsumme kann die laut Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage übersteigen. Der die tatsächlich geleistete Einlage übersteigende Betrag der Haftsumme ist im Anhang anzugeben, (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 9; NWB HGB-Komm. (2023), § 264c, Rn. 44; zu Besonderheiten beim Eintritt bzw. Ausscheiden von Kommanditisten Beck Bil-Komm. (2022), § 264c HGB, Rn. 33, 35).

 

Beispiel:

 

Rn. 21

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

vorläufig frei

 

Rn. 22

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ein durch Verluste negativ gewordener Kap.-Anteil ist entsprechend der Regelung für den Komplementär am Ende der Aktivseite der Bilanz mit der Bezeichnung "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil von Kommanditisten" auszuweisen. Dieser Posten darf nicht mit einem entsprechend gleichzeitig für einen Komplementär auszuweisenden Posten zusammengefasst werden.

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