Rn. 47

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Nach § 29 Abs. 1 GmbHG hat der Gesellschafter Anspruch auf Ausschüttung des auf ihn entfallenden Anteils am jeweiligen jährlichen Gewinn (d. h. am Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag und abzgl. eines Verlustvortrags) der Gesellschaft, wenn und soweit Gesetz, Satzung oder Gesellschafterbeschluss nichts anderes vorschreiben (vgl. i. E. § 29 GmbHG, Rn. 4 ff.). Die Gesellschafter können den Jahresüberschuss, statt ihn auszuschütten, ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen (vgl. § 29 Abs. 2 GmbHG). In allen diesen Fällen ergeht i. d. R. (vgl. §§ 45 Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) ein Ergebnisverwendungsbeschluss. Gegenstand dieses Beschlusses ist der in der festgestellten Bilanz ausgewiesene Jahresüberschuss, modifiziert um einen evtl. Gewinn- bzw. Verlustvortrag aus dem VJ (vgl. § 29 Abs. 1 GmbHG), und Einstellungen (bzw. Auflösungen) in (bzw. von) Rücklagen, zu denen die aufstellenden Gf gesetzl. oder durch den Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter verpflichtet oder auch im Einzelfall ermächtigt sind:

(1) § 272 Abs. 4: Gesetzl. Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN;
(2) § 42 Abs. 2 GmbHG: Gesetzl. Verpflichtung zur Bildung einer Kapitalrücklage für Nachschusskapital;
(3) § 29 Abs. 4 GmbHG: Ermächtigung, den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen gem. § 253 Abs. 5, in Gewinnrücklagen einzustellen;
(4) § 5a Abs. 3 GmbHG: Pflicht der UG (haftungsbeschränkt), ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen.

Er setzt daher eine wirksame Bilanzfeststellung voraus, mit der er verbunden werden kann. Im Übrigen wird hinsichtlich der Gewinnverwendung auf die Kommentierung des § 29 GmbHG verwiesen.

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