Rn. 14

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 unterscheidet mit "Offenlegung", "Veröffentlichung" und "Vervielfältigung" drei Begriffe, die mangels konkreter Legaldefinitionen der Abgrenzung bedürfen. Während bis zum Inkrafttreten des sog. Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.) zumindest eine Konkretisierung des Offenlegungsbegriffs möglich war, ist durch den Wegfall der entsprechenden Klarstellung in der Überschrift zu den §§ 325ff. der Inhalt des Offenlegungsbegriffs aus dem Normeninhalt des § 325 abzuleiten. Danach gilt als "Offenlegung" allein die Übermittlung der vorgeschriebenen Unterlagen an die das UN-Register führende Stelle (vgl. HdR-E, Einf HGB §§ 325–329, Rn. 5; HdR-E, HGB § 325, Rn. 13; zum Offenlegungsbegriff vor Geltung des sog. Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338ff.) BT-Drs. 19/28177, S. 67, 101f.).

 

Rn. 15

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Begriff der "Veröffentlichung" ist allg. als jede Bekanntgabe von Informationen an die Öffentlichkeit, also einen unbegrenzten Personenkreis zu definieren (vgl. ADS (2000), § 328, Rn. 14f.; Beck Bil-Komm. (2022), § 328 HGB, Rn. 4). Die Offenlegung nach § 325 ist damit als eine spezielle Form der Veröffentlichung anzusehen. Eine eigenständige Bedeutung erlangt die Veröffentlichung im Kontext des § 328 in den Fällen, in denen sie entweder aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verpflichtend besteht oder auf freiwilliger Basis vorgenommen wird. Weicht der Umfang der zu einer freiwilligen Veröffentlichung bestimmten Informationen vom Umfang der Offenlegungspflicht nach § 325 ab, sind die Vorschriften des Abs. 2 zum Schutz der Allgemeinheit vor Verwechslungen zu beachten (vgl. ADS (2000), § 328, Rn. 12; MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 8).

 

Rn. 16

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Unter "Vervielfältigung" kann jegliche Form der Reproduktion verstanden werden. Gründe, den Begriff auf bestimmte Arten der Reproduktion einzuschränken (vgl. so wohl Beck Bil-Komm. (2022), § 328 HGB, Rn. 4: "mechanische Reproduktionen"), sind nicht ersichtlich. Dass die Reproduktionen ggf. zur "Verbreitung an einen bestimmten Personenkreis bestimmt" (ADS (2000), § 328, Rn. 15) sind, ist ebenfalls kein charakterisierendes Merkmal. Vielmehr ist eine inhaltsgleiche und identische Wiedergabe der Urfassung ausschlaggebend. Als Beispiel einer Vervielfältigung ist die Erteilung von Abschriften an Aktionäre gemäß § 175 Abs. 2 Satz 2 AktG zu nennen (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 18).

 

Rn. 17

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Werden Abschlüsse bzw. die in § 328 darüber hinaus genannten Unterlagen auf der Internetseite des UN der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wird die Differenzierung zwischen Veröffentlichung und Vervielfältigung unbedeutend. Hierbei wird letztlich nur ein Exemplar publiziert, das allerdings von einer großen Anzahl von Adressaten eingesehen werden kann, aber von der Urfassung abweichen kann.

 

Rn. 18

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Sowohl Veröffentlichungen als auch Vervielfältigungen lassen sich aufgliedern in solche, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben sind, und solche, die nicht derart normiert sind. Wie in HdR-E, HGB § 328, Rn. 15, bereits angeführt, gehört die Offenlegung zu den gesetzlich normierten Veröffentlichungen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Vervielfältigungen zählen z. B. die Abschriften, die

 

Rn. 19

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Ob der insbesondere von größeren UN regelmäßig publizierte Geschäftsbericht als Veröffentlichung oder Vervielfältigung anzusehen ist, lässt sich nicht einheitlich beantworten. "So ist bspw. bei einem Geschäftsbericht in Papierform eher von einer Vervielfältigung, bei einem Geschäftsbericht im Internet dagegen eher von einer Veröffentlichung [...] auszugehen" (Hütten (2000), S. 146). Die Zuordnung ist jedoch nicht bedeutend, da die an Veröffentlichung und Vervielfältigung gerichteten Anforderungen des § 328 identisch sind.

 

Rn. 20

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Bedeutender ist, ob der Geschäftsbericht als durch Ge...

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