Rn. 17

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Für den Antrag der Gesellschaft gilt grds. § 260 Abs. 1 Satz 3 AktG. Soweit die Gesellschaft den Unterbewertungsbetrag als zu hoch ansieht, muss ihr Antrag den unter HdR-E, AktG § 260, Rn. 15, dargestellten Anforderungen an die Substanziierung genügen. Allerdings sieht § 260 Abs. 1 Satz 4 AktG eine Erleichterung dahingehend vor, als die Gesellschaft beantragen kann, dass der JA die vom Sonderprüfer festgestellten Unterbewertungen nicht enthält, der Unterbewertungsbetrag also Null ist. Ist der Antrag nach § 260 Abs. 1 Satz 4 AktG auf die Feststellung gerichtet, dass überhaupt keine Unterbewertung vorliegt, stellt sich die Problematik der Substanziierung des Antrags nicht. Vereinzelt wird vertreten, dass auch ein durch die Gesellschaft gestellter Antrag auf Feststellung der Unwesentlichkeit einer vorliegenden Unterbewertung und damit deren Unbeachtlichkeit i. R.d. Sonderprüfung zulässig sei (vgl. Voss, in: FS Münstermann (1969), S. 445 (468)). Eine Unterscheidung danach, ob die Unterbewertung im Ganzen bestritten oder nur für unwesentlich erklärt wird, muss jedoch i. R.d. § 260 Abs. 1 Satz 4 AktG nicht vorgenommen werden (vgl. KK-AktG (2009), § 260, Rn. 9). Der Antrag nach § 260 Abs. 1 Satz 4 AktG umfasst nämlich auch den Fall, dass zwar eine Unterbewertung vorliegt, diese aber unwesentlich – und damit im Rechtssinne unbeachtlich – ist. Der Antrag, die Unterbewertungen für unwesentlich zu erklären, dient genauso der Widerlegung der Annahme der Existenz von nicht unwesentlichen Unterbewertungen, die zur Bestellung der Sonderprüfer nach § 258 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG geführt hat, wie der Antrag, das gänzliche Fehlen von Unterbewertungen festzustellen (vgl. so im Ergebnis auch Kruse (1972), S. 144). Anders als eine Aktionärsminderheit kann die Gesellschaft nicht die Feststellung von höheren oder zusätzlichen Unterbewertungen, als in den abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer genannt, beantragen. Der Antrag muss zwingend auf einen geringeren Unterbewertungsbetrag oder das Nichtvorliegen einer Unterbewertung gerichtet sein. Es liegt bei der Gesellschaft, im Rahmen kommender JA die von ihr – nunmehr – gewünschten Bewertungskorrekturen vorzunehmen (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 14). Dass – wie Claussen (KK-AktG (2009), § 260, Rn. 8) meint – ein inzwischen gewechselter Vorstand aus Gründen der Bewertungsstetigkeit über die Feststellungen des Sonderprüfers hinausgehen soll, ist ein innerorganisatorisches Problem der Gesellschaft, das nicht über das Antragsverfahren nach § 260 Abs. 1 Satz 3f. AktG gelöst werden kann und darf.

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