Rn. 100–101
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
vorläufig frei
Rn. 102
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 58e Abs. 4 GmbHG enthält eine § 236 AktG entsprechende Regelung für den Fall, dass eine GmbH eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung nach den §§ 58aff. GmbHG durchführt und diese nach § 58e GmbHG bereits im JA für das letzte GJ vor der Beschlussfassung berücksichtigt (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 98f.).
Rn. 103
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 58f Abs. 3 GmbHG regelt den Fall, in dem zusammen mit einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung eine Kap.-Erhöhung beschlossen und dieser Umstand ebenfalls bereits im JA für das letzte GJ vor der Beschlussfassung berücksichtigt wird. Hier darf die Offenlegung des JA erst erfolgen, wenn die Beschlüsse über die Kap.-Herabsetzung und Kap.-Erhöhung im Handelsregister eingetragen sind, was analog zu § 234 Abs. 3 AktG (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 98) innerhalb von drei Monaten geschehen sollte (vgl. § 58e Abs. 3 GmbHG).
Rn. 104
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Wie § 236 AktG nehmen auch die §§ 58e Abs. 4, 58f Abs. 3 GmbHG dem Wortlaut nach nur Bezug auf die Offenlegung des JA. Es ist jedoch nach hier vertretener Ansicht über den Gesetzeswortlaut hinaus von einer Geltung der von § 325 abweichenden Offenlegungsfristen für alle offenzulegenden Unterlagen auszugehen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 99).
Rn. 105–107
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen