Rn. 100–101

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

 vorläufig frei

 

Rn. 102

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 58e Abs. 4 GmbHG enthält eine § 236 AktG entsprechende Regelung für den Fall, dass eine GmbH eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung nach den §§ 58aff. GmbHG durchführt und diese nach § 58e GmbHG bereits im JA für das letzte GJ vor der Beschlussfassung berücksichtigt (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 98f.).

 

Rn. 103

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 58f Abs. 3 GmbHG regelt den Fall, in dem zusammen mit einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung eine Kap.-Erhöhung beschlossen und dieser Umstand ebenfalls bereits im JA für das letzte GJ vor der Beschlussfassung berücksichtigt wird. Hier darf die Offenlegung des JA erst erfolgen, wenn die Beschlüsse über die Kap.-Herabsetzung und Kap.-Erhöhung im Handelsregister eingetragen sind, was analog zu § 234 Abs. 3 AktG (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 98) innerhalb von drei Monaten geschehen sollte (vgl. § 58e Abs. 3 GmbHG).

 

Rn. 104

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wie § 236 AktG nehmen auch die §§ 58e Abs. 4, 58f Abs. 3 GmbHG dem Wortlaut nach nur Bezug auf die Offenlegung des JA. Es ist jedoch nach hier vertretener Ansicht über den Gesetzeswortlaut hinaus von einer Geltung der von § 325 abweichenden Offenlegungsfristen für alle offenzulegenden Unterlagen auszugehen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 99).

 

Rn. 105–107

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

vorläufig frei

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