Rn. 264

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zero-Bonds oder Null-Kupon-Anleihen sind eine besondere Form festverzinslicher Schuldverschreibungen, für die keine periodisch wiederkehrenden Zinszahlungen geleistet werden. Der Zins als Gegenleistung für die Kap.-Überlassung besteht in einem gegenüber dem Ausgabebetrag erhöhten Rücknahmebetrag am Ende der Laufzeit (vgl. HFA 1/1986, WPg 1986, S. 248f.).

 

Rn. 265

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Hinsichtlich der Ausgestaltung sind der Abzinsungs- und Aufzinsungstyp zu unterscheiden. Beim sog. Abzinsungstyp entspricht der Rücknahmebetrag dem Nennwert der Anleihe, die mit einem von der Laufzeit und dem aktuellen Marktzinsniveau abhängigen Abschlag ausgegeben wird. Beim Aufzinsungstyp erfolgt die Ausgabe zu 100 %, die Rückzahlung zu einem um die zu vergütenden Zinsen höheren Betrag.

 

Rn. 266

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Wirtschaftlich handelt es sich beim Erwerb eines Zero-Bonds im Begebungszeitpunkt um eine Darlehensgewährung in Höhe des Ausgabebetrags. Die (fiktiven) Jahreszinsen werden dem Emittenten jeweils am Ende des Jahrs als zusätzliches Darlehen gewährt und sind ab diesem Zeitpunkt mit in die Verzinsung einzubeziehen. Die Zinshöhe richtet sich dabei nach den Konditionen im Emissionszeitpunkt und kann wie folgt ermittelt werden:

A · (1 + r)n = R

r = (R/A)–n –1

n = Laufzeit der Anleihe; r = Rendite/Verzinsung; R = Rücknahmepreis; A = Ausgabekurs

 

Rn. 267

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bilanzierungsprobleme (vgl. nur Baxmann, WPg 1990, S. 288ff.; Beckmann, BB 1991, S. 938ff.; BMF, Schreiben vom 05.03.1987, IV B 2 – S 2133–1/87, BStBl. I 1987, S. 394; Bordewin, WPg 1986, S. 263ff.) ergeben sich bei Zero-Bonds aus der Divergenz von Emissions-, Ausgabe- und Rücknahmebetrag, wobei die bilanzielle Behandlung beim Erst- und Zweiterwerber gesondert zu betrachten ist. Im Zusammenhang mit Zero-Bonds sind folgende Wertgrößen zu unterscheiden: Der Emissionsbetrag ist der Betrag, zu dem die Anleihe platziert werden soll. Der Ausgabebetrag repräsentiert den Kurswert, zu dem die Anleihe tatsächlich begeben wird. Deren Auseinanderfallen dient der Feinjustierung der Effektivverzinsung und beruht regelmäßig auf Marktzinsänderungen während der Begebungsphase. Der Rücknahmebetrag ist der Betrag, der dem Anleihegläubiger am Ende der Laufzeit insgesamt zufließt. Materiell repräsentiert er die Rückzahlung des hingegebenen Kap. und die (Zinses-)Zinszahlung. Dass die Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmebetrag unstrittig als (fiktiver) Zinszuwachs anzusehen ist, der eine laufende Zinszahlung ersetzt, ergibt sich daraus, dass der Differenzbetrag ausschließlich das dem Gläubiger zustehende Entgelt für die Kap.-Überlassung und nicht eine laufzeitunabhängige Neben- oder Zusatzleistung und auch nicht eine Korrekturkomponente in Form einer Zinsvorauszahlung ist (vgl. so Böcking, ZfbF 1986, S. 930 (953)). Mithin handelt sich nicht um ein Disagio herkömmlicher Lesart (vgl. § 250 Abs. 3). Der Zinscharakter hängt nicht von periodisch wiederkehrenden Zahlungen ab. Auch eine einmalige laufzeitabhängige Zahlung ist ein Zins i. S. v. § 488 BGB (vgl. Ulmer/Ihrig, ZIP 1985, S. 1169 (1172)). Vor diesem Hintergrund sind nun die vier Bilanzierungsalternativen beim Ersterwerber zu erörtern, die in der Literatur diskutiert werden (vgl. Ulmer/Ihrig, ZIP 1985, S. 1169 (1178)).

 

Rn. 268

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

(1) Bruttoausweis zum Rückzahlungsbetrag: Diese Lösung entspricht der Bilanzierungsalternative von Darlehen, die zum Nennwert bilanziert werden können. Allerdings wird hierdurch die Vermögens- und Ertragslage falsch dargestellt, denn die Darlehensgewährung erfolgt nur in Höhe des Ausgabebetrags. Die höhere Rückzahlungsverpflichtung des Emittenten basiert auf einer Zinsvergütung, die in voller Höhe jedoch erst im Rücknahmezeitpunkt und nicht allein durch Zahlung des Ausgabebetrags realisiert wird (vgl. Bordewin, WPg 1986, S. 263 (266); ferner Böcking, ZfbF 1986, S. 930 (938)). Daher wird die Bruttomethode hier abgelehnt.
 

Rn. 269

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

(2) Bruttoausweis zum Rückzahlungsbetrag unter passivischer Abgrenzung des periodisch aufzulösenden Zinsanteils: Diese Ausweismöglichkeit vermeidet die Verfälschung der Ertragslage, ohne die Vermögenslage richtig auszuweisen, und wird daher ebenfalls abgelehnt.
 

Rn. 270

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

(3) Nettoausweis zum Ausgabebetrag ohne Berücksichtigung des mit zunehmender Laufzeit ansteigenden Barwerts: Dieser Ausweis entspricht der Bilanzierung bei wörtlicher Auslegung von § 253 Abs. 1 Satz 1, wonach VG höchstens mit den AK anzusetzen sind. Allerdings wird dieser den Besonderheiten von Zero-Bonds nicht gerecht. Da die dem jeweiligen GJ zuzurechnenden Zinserträge Bestandteil der Hauptforderung werden (vgl. Kussmaul, BB 1987, S. 1562 (1564)), führt diese Variante zu einem zu geringen Vermögens- und Ertragsausweis und ist somit abzulehnen.
 

Rn. 271

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(4) Nettoausweis zum Ausgabebetrag und jährlicher Ausweis des periodenbezogenen Zinsanteils als Zugang: Die Aufst...

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