Rn. 30

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Unbeschadet der nachfolgenden Ausführungen zu einer möglichen Untergliederung des EK, müssen Einzelkaufleute und andere Nicht-KapG bei der Offenlegung ihrer HB das EK nur in einem Posten ohne Untergliederung ausweisen (vgl. HdR-E, HGB § 247, Rn. 29).

Bei analoger Anwendung der EK-Gliederungsnormen auf Einzelkaufleute ist das Augenmerk auf die bestehenden Rechtsformunterschiede sowie die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu richten. Rechtsformunterschiede zeigen sich zwischen Einzelkaufleuten und Nicht-KapG etwa dergestalt, dass

  • das EK nur aus einem (variablen) Kap.-Anteil besteht und
  • Einzelkaufleute keine Forderungen oder Verbindlichkeiten (wie ausstehende Einlagen) gegenüber sich selbst haben können (vgl. ADS (1998), § 247, Rn. 58).
 

Rn. 31

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Aufgrund der Personenidentität von UN und Kaufmann kann es im Abschluss des Einzelkaufmanns nicht nur keine "Ausstehende Einlage", sondern auch kein "Gezeichnetes Kap." oder "Kap.-Rücklage" geben. Ggf. kann eine Gewinnrücklage ausgewiesen werden, die aus dem versteuerten Gewinn zu bilden ist (vgl. ADS (1998), § 247, Rn. 74).

 

Rn. 32

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Eine über den Kap.-Anteil des Einzelkaufmanns hinausgehende Untergliederung ist im Abschluss eines Einzelkaufmanns nicht geboten. Allenfalls erscheint die freiwillige Darstellung der Entwicklung des Kap.-Anteils sinnvoll. Dabei sind in Abhängigkeit der beabsichtigten Informationspolitik z. B. folgende Darstellungsweisen vorstellbar (vgl. ADS (1998), § 247, Rn. 75; HdR-E (1995), HGB § 247, Rn. 100):

 
Alternative (1)   Einlagen, netto
  + (evtl. Gewinnrücklagen)

Der Posten "Einlagen, netto" umfasst alle Einlagen abzgl. der Entnahmen und Verluste zzgl. der Gewinne nach einer evtl. Rücklagenbildung bzw. -auflösung. Hierbei ist der Periodenerfolg nicht aus der Bilanz ersichtlich.

 
Alternative (2)   Einlagen
  + Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Der Posten "Einlagen" berechnet sich als Summe der Einlagen abzgl. der nicht aus dem Jahresergebnis erfolgten Entnahmen. Der Bilanzgewinn/Bilanzverlust ergibt sich dann als Summe der Jahresergebnisse abzgl. der Entnahmen daraus.

 
Alternative (3)   Einlagen
  + (evtl. Gewinnrücklagen)
  +/– Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  +/– Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Die Einlagen entsprechen dem Betrag nach der Alternative (2). Der Gewinnvortrag/Verlustvortrag stellt die Summe der Jahresergebnisse zum Stichtag des VJ abzgl. der daraus erfolgten Entnahmen dar.

 
Alternative (4)   EK zu Beginn des GJ
  Entnahmen
  + Einlagen
  +/– Ergebnis des GJ
  = EK zum Ende des GJ

Alternative (4) steht für die offenste Form der Berichterstattung über die Entwicklung des EK des Einzelkaufmanns. Eine solche Darstellungsweise kann aber nicht verlangt werden. Klarstellend sei angemerkt, dass Alternative (1) bei Einzelkaufleuten als uneingeschränkt zulässig zu erachten ist.

 

Rn. 33

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Wird betreffender Kap.-Anteil negativ, so ist er auf der Aktivseite (nach den RAP) auszuweisen als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verluste [bzw., d.Verf.] Entnahmen des Geschäftsinhabers" (Beck Bil-Komm. (2020), § 247 HGB, Rn. 155). Aber auch ein Negativposten auf der Passivseite dürfte zulässig sein.

 

Rn. 34

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Regelfall ist eine bestehende stille Beteiligung kein Bestandteil des EK (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 120ff.).

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