Rn. 41

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 328 Abs. 1a Satz 1 ist bei der Offenlegung sowie sonstigen Pflichtpublikationen aufgrund von Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung des JA das Datum der Feststellung anzugeben, sofern der Abschluss bereits festgestellt wurde (was bei der Offenlegung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zwingend der Fall ist, da der festgestellte JA einzureichen ist). Diese Information erlaubt den Adressaten eine bessere Abschätzung, ob noch mit Änderungen am publizierten Abschluss zu rechnen ist. Vor dem Hintergrund dieses Normenzwecks ist der Umfang der Anforderung über den Wortlaut der Norm hinaus zu erweitern (vgl. zum Folgenden auch ADS (2000), § 328, Rn. 48ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 328 HGB, Rn. 35; MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 19):

  • Anzugeben ist nicht allein das Datum; vielmehr muss klargestellt werden, dass sich die Datumsangabe auf die Feststellung bezieht (z. B.: "Der vorliegende Abschluss wurde am ##.##.t1 festgestellt."). Nicht erforderlich ist dagegen die Nennung des feststellenden Organs.
  • Die Angabe muss auffindbar platziert werden. Weitergehende Anforderungen sind an den Ort der Angabe nicht zu richten. Eine Präferenz für eine Platzierung auf dem (ggf. elektronischen) Deckblatt oder einem angehängten Blatt, weil dies klarstelle, dass es sich um eine zusätzliche Angabe handelt (vgl. so ADS (2000), § 328, Rn. 48), lässt sich nicht ableiten, zumal sich dies bereits aus der zeitlichen Reihenfolge "Aufstellung – Prüfung – Feststellung" ergibt. Wird das Feststellungsdatum bereits im Bericht des AR genannt, so ist eine erneute Angabe im JA entbehrlich, sofern der JA und AR-Bericht gemeinsam publiziert werden (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2022), § 328, Rn. 32f.).

Erfolgt eine sonstige Pflichtpublikation aufgrund von Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vor der Feststellung, so besteht keine Pflicht auf die fehlende Feststellung hinzuweisen. Das Fehlen der Angabe des Feststellungsdatums macht ausreichend transparent, dass noch keine Feststellung erfolgt ist.

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