Rn. 36

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Mit dem sog. Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF) vom 12.08.2020 (BGBl. I 2020, S. 1874ff.) soll(te) sichergestellt werden, dass der durch die Transparenzrichtlinie-Änderungs-R 2013/50/EU vom 22.10.2013 (ABL. EU, L 294/13ff. vom 06.11.2013) neu geschaffene Art. 4 Abs. 7 i. V. m. der ESEF-VO (EU) Nr. 2019/815 vom 17.12.2018 (ABl. EU, L 143/1ff. vom 29.05.2019; ABl. EU, L 145/85 vom 04.06.2019) auch dann Anwendung findet, wenn Emittenten die Berichtspflicht nach der Transparenz-R durch die handelsbilanzrechtliche Berichterstattung erfüllen. Insoweit musste im Handelsbilanzrecht geregelt werden, dass die in einem Jahresfinanzbericht enthaltenen RL-Unterlagen gleichermaßen in dem durch die ESEF-VO vorgegebenen Format offenzulegen sind (vgl. BT-Drs. 19/20137, S. 1f.). Dies wiederum führte konkret mit Blick auf die §§ 331ff. zu entsprechenden Anpassungen sowohl in den Bußgeldvorschriften des § 334 (hier speziell in Bezug auf die digitalen Anforderungen sowie die Zuständigkeit) als auch im Kontext des § 335a etwaige (Rechts-)Beschwerden im Ordnungsgeldverfahren betreffend (vgl. BT-Drs. 19/17343, S. 9f., 22f.). Die Änderungen waren erstmals anzuwenden auf JA, EA und KA, Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 und § 325 Abs. 1 Satz 5 für nach dem 31.12.2019 begonnene GJ (vgl. Art. 84 EGHGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge