Rn. 13

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

AP sind in erster Linie WP und WPG. Ein Wirtschaftsprüfer ist nach § 1 Abs. 1 WPO eine (natürliche) Person, die öffentlich – auf "Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer [(WPK), d. Verf.] ausgestellten Urkunde" (§ 15 Satz 1 WPO) – als WP bestellt ist. Der Bestellung geht ein Zulassungs- sowie staatliches Prüfungsverfahren voraus, mittels dessen die persönliche und fachliche Eignung überprüft wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 WPO; sodann: §§ 5ff. WPO). Voraussetzung für die Zulassung (vgl. § 8 sowie § 9 WPO) zum Prüfungsverfahren ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium zur fachlichen Vorbildung sowie vor der eigentlichen Bestellung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit bei einem WP, davon mindestens eine zweijährige Prüfungstätigkeit. Die zweijährige Prüfungszeit ist nicht erforderlich, sofern der Bewerber mindestens fünfzehn Jahre als StB oder vBP tätig war.

 

Rn. 14

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen ebenfalls der Anerkennung durch die WPK; das Verfahren ist in den §§ 27ff. WPO geregelt. Sie können nach § 27 Abs. 1 WPO in den Rechtsformen der AG, KGaA, SE, GmbH, KG, OHG sowie als PartG geführt werden, wobei die häufigste Rechtsform die GmbH ist, hauptsächlich aufgrund der gesellschafterseitigen Haftungsbeschränkung (vgl. WPO-Komm. (2013), § 27, Rn. 3). Soll die WPG als AG geführt werden, so ist darauf zu achten, dass die Aktien auf Namen lauten (vgl. § 28 Abs. 5 WPO). Die Anerkennung als KG oder OHG erfordert infolge der (für WP nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WPO zulässigen) Treuhandtätigkeit die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (vgl. § 27 Abs. 2 WPO). Die stille Gesellschaft ebenso wie die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) sind dagegen keine zulässigen Rechtsformen.

 

Rn. 15

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als WPG sind in § 28 WPO geregelt:

  1. Die Unternehmensleitung muss mehrheitlich in den Händen von WP bzw. EU- oder EWR-AP liegen. Persönliche haftende Gesellschafter können auch WPG respektive EU- oder EWR AP-Gesellschaften sein. Besteht die Unternehmensleitung nur aus zwei Personen, muss eine von ihnen WP bzw. EU- oder EWR-AP sein (vgl. § 28 Abs. 1 WPO). Leitungsfunktionen in einer WPG können zudem auch vBP, StB, Rechtsanwälte sowie – auf Antrag bei der WPK – besonders befähigte Personen, die einen mit dem Beruf des WP zu vereinbarenden Beruf ausüben, übernehmen (vgl. § 28 Abs. 2 WPO). Personen, die außerhalb der EU in einem Drittstaat als sachverständige Prüfer bestellt sind, können auf Antrag bei der WPK ebenfalls die Funktion der Unternehmensleitung übernehmen, sofern die Voraussetzungen ihrer Bestellung zum Prüfer den deutschen entsprechen (vgl. § 28 Abs. 3 WPO).
  2. Residenzpflicht: Die berufliche Niederlassung von mindestens einer der unter 1. genannten Personen muss am Sitz der WPG sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 WPO).
  3. Unter der Voraussetzung, dass mindestens 50 % der genannten Personen in der WPG tätig sind, können Gesellschafter einer WPG folgende Personen bzw. Gesellschaften sein: WP, WPG, EU- oder EWR-AP bzw. -AP-Gesellschaften sowie vBP, StB, Steuerbevollmächtigte und RA – fernerhin: Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 WPO zulässig ist, aber auch Personen, die Leitungsfunktionen in betreffender WPG übernehmen dürfen (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 1f. WPO). Die Mehrheit der Anteile muss bei KapG und KG in den Händen von WP, WPG, EU- oder EWR-AP bzw. -AP-Gesellschaften liegen. Personen, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, dürfen weder eine qualifizierte Mehrheit noch eine Sperrminorität an Stimmen respektive Anteilen halten (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3ff. WPO). Daneben dürfen Anteile an einer WPG nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 2 WPO).
  4. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (vgl. § 28 Abs. 7 WPO).

Ist eine Gesellschaft als WPG anerkannt, so hat sie nach § 31 WPO die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma bzw. den Namen aufzunehmen und auch im beruflichen Verkehr zu führen. Die Anerkennung als WPG erlischt entweder durch die Auflösung der Gesellschaft oder durch den schriftlichen Verzicht gegenüber der WPK (vgl. § 33 WPO). Daneben kann die Anerkennung durch die WPK zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn nachträglich Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind oder betreffende WPG in den Vermögensverfall geraten ist (vgl. § 34 WPO).

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