Rn. 269

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Das NWP lässt sich aus dem Imparitätsprinzip (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4; HdR-E, Kap. 4, Rn. 105ff.) ableiten. Das Imparitätsprinzip verpflichtet den Bilanzierenden, eingetretene Verluste bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu erfassen. Für VG des UV ist daher an jedem BilSt (Bewertungszeitpunkt) zu prüfen, ob der Börsen- oder Marktpreis respektive der beizulegende Wert des einzelnen VG unter seinen Buchwert gefallen ist. In einem solchen Fall ist in Höhe der Differenz zwischen beizulegendem Wert und dem Buchwert eine Abschreibung vorzunehmen.

 

Rn. 270

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei der Bewertung sind auch vorhersehbare Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die vor dem BilSt eingetreten sind, aber erst zwischen dem BilSt und dem Tag der Aufstellung des JA bekannt werden (wertaufhellende Ereignisse; vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4; zur Wertaufhellung ausführlich HdR-E, HGB § 252, Rn. 71f., 87ff.). Dadurch sollen Überbewertungen vermieden werden.

 

Rn. 271

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Das strenge NWP gilt unabhängig von der Bewertungsmethodik im UV. Damit ist das NWP auch anzuwenden, wenn VG des UV mit der Durchschnittsmethode, der Festbewertung oder anderer zulässiger Bewertungsvereinfachungsverfahren bewertet werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 509).

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