Rn. 14

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

In Bezug auf den Vertragsabschluss ist darzustellen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe den Vertragsabschluss zwischen den betroffenen UN als geeignetes Mittel zur Verfolgung des UN-Zwecks erscheinen lassen. Erforderlich ist mindestens, dass der Zweck des Vertrags angesprochen wird und alternative Handlungsweisen sowie die Gründe, die für die Entscheidung zugunsten des Vertrags und gegen die Alternativen sprechen, dargelegt werden. Die Begründung erfordert ein Auseinandersetzen mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Maßnahmen, die als Alternative in Betracht kommen. Als alternative Maßnahme kommt insbesondere der Abschluss anderer UN-Verträge in Betracht. Im Ergebnis muss für den Leser des Vertragsberichts der Weg der Entscheidungsfindung des Vorstands in nachvollziehbarer Weise verständlich gemacht werden. Der Vorstand muss angeben, auf wessen Initiative der UN-Vertrag zustande gekommen ist. Aus den Erläuterungen und der Begründung in dem Bericht muss ersichtlich werden, dass der Vorstand unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hat (vgl. KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 20).

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