Rn. 671

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der Gesetzgeber hat sich i. R.d. BilMoG erstmalig intensiv mit der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen befasst und dabei spezielle Übergangsvorschriften und Anhangangaben vorgesehen. Zudem hat er Spezialregeln für bestimmte Gestaltungen von Versorgungszusagen geschaffen. Es geht um Versorgungszusagen, bei denen VG "zugriffsfrei" zwecks Bedeckung der Altersversorgungsverpflichtungen ausgelagert wurden (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2) bzw. bei denen die Versorgungsleistungen an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden wurden (sog. wertpapiergebundene Versorgungszusagen; vgl. § 253 Abs. 1 Satz 3).

Der Begriff der normalen Versorgungszusage wurde für Zwecke dieser Kommentierung geprägt, um diesen Zusagetyp von den "zugriffsfrei ausgelagerten" und wertpapiergebundenen Versorgungszusagen abzugrenzen.

Der Gesetzgeber spricht die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen in der Form von normalen Versorgungszusagen speziell in § 253 Abs. 2 Satz 2 an, in dem er für die Bestimmung des Zinssatzes, mit dem die voraussichtlichen künftigen Versorgungszahlungen auf den BilSt abgezinst werden, den pauschalen Ansatz des zehnjährigen Durchschnittszinses für eine 15-jährige Restlaufzeit gestattet.

 

Rn. 672

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Bewertung der Altersversorgungsverpflichtungen richtet sich aber auch nach den allg. Vorschriften für Rückstellungen. Sie befinden sich in der Generalnorm des § 253 Abs. 1 Satz 2, der besagt, dass "Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages" anzusetzen sind.

Der Abs. 2 des § 253 behandelt detaillierter die Bewertung von Rückstellungen, indem er in Satz 1 die Abzinsung für Rückstellungen gebietet, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. In S. 4f. des Abs. 2 schreibt er dann verbindlich den Abzinsungszinssatz vor, den die Deutsche Bundesbank monatlich fußend auf einer Rechts-VO bekannt gibt. Die Nr. 24f. des § 285 regeln die Anhangangaben für Altersversorgungsverpflichtungen. Schließlich eröffnet Art. 67 Abs. 1 EGHGB Wahlrechte beim Übergang auf das BilMoG und schreibt spezielle Anhangangaben in dessen Abs. 2 vor.

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