Rn. 45

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die §§ 311ff. AktG sind auf den Einzelausgleich einer isolier- und quantifizierbaren nachteiligen Maßnahme gerichtet. Der von ihnen bezweckte Schutz der abhängigen Gesellschaft und ihrer Minderheitsgesellschafter kann daher sowohl bei einer breitflächigen und intensiven Konzernsteuerung, bei der sich einzelne schädigende Maßnahmen nicht mehr isolieren lassen, als auch wenn eine Einzelmaßnahme nachteiliger Art den §§ 311ff. AktG nicht zugänglich ist, nicht gewährleistet werden. Die Konzeption des Gesetzes sieht dann grds. den Abschluss eines BHV mit allen daran anknüpfenden Konsequenzen vor. Wird ein solcher Vertrag nicht geschlossen und kommt es gleichwohl zu einer schädigenden Einflussnahme, spricht die herrschende Lehre von einer "qualifizierten Nachteilszufügung" und dem Vorliegen eines "qualifiziert faktischen" Konzerns. Eine qualifizierte Nachteilszufügung wird als grds. unzulässig und rechtswidrig angesehen (strittig; vgl. – in Übereinstimmung mit der h. M. – wie hier: OLG Hamm, Beschluß vom 03.11.1986, 8U 59/86, NJW 1987, S. 1030; HB-GesR (2020/IV), § 70, Rn. 147; Emmerich/Habersack (2020), § 28, Rn. 11; Schmidt, JZ 1992, S. 856 (860); Döser, AG 2003, S. 406 (408); Raiser/Veil (2015), § 61, Rn. 53; Habersack (1996), S. 334f.), kann aber in der Rechtswirklichkeit nicht verhindert werden. Seine rechtliche Behandlung hat im Recht der GmbH einen grundlegenden Wandel durchlaufen. Die Konsequenzen dieser Wandlung für das Aktienrecht sind umstritten.

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