Rn. 77

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Als Teilzahlungsgeschäfte sollen solche Geschäfte bezeichnet werden, bei denen der Verkäufer auf die sofortige Bezahlung des veräußerten Gegenstands zugunsten einer ratenweisen Bezahlung verzichtet. Für den Erwerber stellen Teilzahlungsgeschäfte eine spezielle Finanzierungsalternative dar. Während sich der Erwerber bei Nichtteilzahlungsgeschäften die Mittel zur Anschaffung der VG, z. B. durch Kreditaufnahme, bei einem Kreditinstitut verschafft, hat er im Fall eines Teilzahlungsgeschäfts sein Finanzierungsproblem durch die Entrichtung des Kaufpreises in Raten unter unmittelbarer Zuhilfenahme des Veräußerers gelöst.

Die Frage, inwieweit sich möglicherweise ergebende Teilzahlungszuschläge (i. d. R. Bearbeitungsgebühren und Zinsen) bei der Bemessung der AK zu berücksichtigen sind, wird in der Literatur nicht einheitlich diskutiert.

Ist neben dem Teilzahlungskaufpreis, der sich als Summe aus den Teilzahlungsraten ermittelt, ein Barzahlungspreis bekannt, so wird vorgeschlagen, den Barzahlungspreis als AK anzusehen (vgl. Traub, BB 1964, S. 425). Ist ein Barzahlungspreis nicht bekannt, so wird empfohlen, die AK mit dem Barwert der Teilzahlungsraten gleichzusetzen (vgl. Husemann (1976), S. 97).

 

Rn. 78

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Festlegung der AK auf den niedrigeren Barzahlungspreis bzw. den Barwert der Teilzahlungsraten ist vielfach damit gerechtfertigt worden, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Barzahlungspreis und der höheren Summe der Teilzahlungsraten um Finanzierungsaufwendungen handelt, deren Einbeziehung bei der AK-Ermittlung nach altem Recht grds. abgelehnt worden ist. Es ist fraglich, ob diese Argumentation nach heutigem Bilanzrechtsverständnis noch aufrechterhalten werden kann.

In § 255 Abs. 1 wird ausdrücklich festgehalten, dass Aufwendungen, die geleistet werden und einem angeschafften VG einzeln zugeordnet werden können, als Anschaffungsnebenkosten bei der Determinierung der AK zu berücksichtigen sind. Die Differenz zwischen der Summe der Teilzahlungsraten und dem niedrigeren Barzahlungspreis bzw. dem Barwert der Teilzahlungsraten kann dem angeschafften VG zugeordnet werden. Dieser Betrag würde demnach die Voraussetzung für die Einordnung als Anschaffungsnebenkosten erfüllen und wäre zwingender Bestandteil der AK; das wiederum bedeutete, dass im Fall eines Teilzahlungsgeschäfts die AK mit der Summe der vereinbarten Teilzahlungsraten identisch wären (vgl. so im Ergebnis auch HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 40).

 

Rn. 79

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Dieses Ergebnis würde auch in Übereinstimmung mit den Überlegungen zur AK-Definition im Fall einer Skontovereinbarung (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 58ff.) stehen. Der nach Abzug des Skontos verbleibende Nettobetrag entspricht dem niedrigeren Barzahlungspreis bzw. dem Barwert der Teilzahlungsraten im Fall eines Teilzahlungsgeschäfts; der sich ohne Skontoabzug ergebende Bruttobetrag ist vergleichbar mit der Summe der Teilzahlungsraten. Sowohl beim Teilzahlungsgeschäft als auch bei der Nichtinanspruchnahme eines Skontos werden demnach die tatsächlichen Ausgaben (= Aufwendungen, die geleistet werden) des Erwerbers als seine AK definiert.

 

Rn. 80

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Ergebnis bei allen Teilzahlungsgeschäften, insbesondere bei längerfristigen Vereinbarungen (mehr als ein Jahr) Gültigkeit besitzt. Prinzipiell lässt sich festhalten, dass keine Argumente erkennbar sind, warum in Abhängigkeit von der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung von dem Grundsatz der Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorgangs abgewichen werden sollte. Es ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund zeitlicher Unterschiede hinsichtlich der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungsraten diese zu diskontieren sind, um eine Zusammenfassung dieser mit unterschiedlichen Zeitindizes versehenen Raten wirtschaftlich sinnvoll herbeiführen zu können. Die Summe der abgezinsten Teilzahlungsraten stellt damit die Ausgabe des Erwerbers im Zeitpunkt der Anschaffung dar und ist aufgrund des Grundsatzes der Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorgangs für die Bestimmung der AK als Anschaffungspreis i. S. d. § 255 Abs. 1 maßgebend.

Nur dieses Ergebnis ist mit den Ausführungen zur Behandlung der Finanzierungskosten (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 39ff.) vereinbar, da im Regelfall der sog. Teilzahlungszuschlag eine Vergütung (Bearbeitungsgebühr und Zinsen) für die Überlassung von Kap. für Zeiträume ist, vor deren Beginn der Vorgang der Anschaffung abgeschlossen ist (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 29). Nur dies dürfte auch einer ungekünstelten Interpretation der AK entsprechen.

 

Rn. 81

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Eine spezielle Art der Teilzahlungsgeschäfte stellt der Erwerb auf Rentenbasis dar. Neben dem Teilzahlungscharakter dieses Geschäfts, das i. d. R. einen langfristigen Charakter aufweist, ist hier das zusätzliche Problem hinsichtlich der Unsicherheit der Laufzeit gegeben. Die Berechnung der AK hat unter Beachtung der oben hergeleiteten Ergebnisse sowie nac...

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