Rn. 327

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Neben den §§ 289, 289a–f definieren einige andere spezielle Gesetze und VO Pflichtangaben im Lagebericht. So ist bei AG, KGaA und SE gemäß § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG die sog. Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht (vgl. § 312 Abs. 3 Satz 1f. AktG) in den Lagebericht aufzunehmen. Der Lagebericht ist unvollständig, wenn diese Schlusserklärung fehlt, obwohl ein Abhängigkeitsbericht nach den gesetzlichen Voraussetzungen aufzustellen war. Wenn in diesem Fall die Schlusserklärung fehlt, muss der AP den BV einschränken (vgl. IDW PS 350 (2017), Rn. A111). Kleine KapG, die nach § 264 Abs. 1 Satz 4 von der Aufstellung des Lageberichts befreit sind, haben die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht in den Anhang aufzunehmen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 443). Dies gilt auch für nach § 264 Abs. 3 von der Aufstellung des Lageberichts befreite UN. Kleinst-KapG i. S. v. § 267a, die gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 keinen Anhang aufstellen müssen, haben die Schlusserklärung unter dem verbleibenden JA (Bilanz und GuV) anzugeben.

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