Rn. 97

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Sofern eine UN-Verbindung nach § 271 Abs. 2 besteht, gehen damit zugleich mehrere Rechtskonsequenzen für die betroffenen UN einher. Die für mittelgroße und große KapG bzw. denen qua § 264a gleichgestellte PersG i. S. d. § 267 (bezüglich solcher UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind, sei an dieser Stelle auf HdR-E, PublG § 5, Rn. 8, verwiesen) maßgebliche Bilanzgliederung gemäß § 266 sieht für nachfolgende Verbundbeziehungen einen Bilanzausweis als eigenständigen Abschlussposten vor (auf § 264c Abs. 4 sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen; vgl. stattdessen HdR-E, HGB § 264c, Rn. 34ff.). Für das verkürzte Bilanzgliederungsschema einer kleinen bzw. (Kleinst-)KapG i. S. d. §§ 267(a) Abs. 1 (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3f., deren Regelungsinhalte aufgrund der gesetzesseitigen Rechtsformdifferenzierung uneingeschränkt auch auf haftungsprivilegierte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 Anwendung finden) ergibt sich insoweit keine Pflicht, diese Verbundbeziehungen gesondert in der Bilanz aufzeigen zu müssen (vgl. beispielhaft zu den Folgen, die eine Verletzung jener (nachstehenden) Gliederungsvorschriften nach sich ziehen könnte, LG Mainz, Urteil vom 16.10.1990, 10 HO 57/89, DB 1990, S. 2361ff.);

(1) Anteile an "verbundenen UN" im Finanz-AV (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. 1.);
(2) Ausleihungen an "verbundene UN" im Finanz-AV (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. 2.);
(3) Forderungen gegen "verbundene UN" im UV (vgl. § 266 Abs. 2 B. II. 2.);
(4) Anteile an "verbundenen UN" im UV (vgl. § 266 Abs. 2 B. III. 1.);
(5) Verbindlichkeiten gegenüber "verbundenen UN" (vgl. § 266 Abs. 3 C. 6.).

Jedoch besteht für mittelgroße KapG und denen qua § 264a gleichgestellte PersG i. S. d. § 267 Abs. 2 i. R.d. Offenlegung auch die Möglichkeit, die obigen Bilanzpositionen alternativ im Anhang anzugeben (vgl. § 327).

 

Rn. 98

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nachfolgende Vermerkpflichten respektive Vorspalteninformationen sind indes von sämtlichen KapG bzw. denen gleichgestellten PersG zu beachten:

(1) Pflicht zur Angabe der gesicherten Haftungsverhältnisse (i. S. d. § 251) gegenüber "verbundenen UN" (vgl. § 268 Abs. 7 Nr. 3);
(2) Nennung der Erträge aus Beteiligungen sowie Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanz-AV von "verbundenen UN" (vgl. so explizit § 275 Abs. 2 Nr. 9f. bzw. Abs. 3 Nr. 8f.; indes auch die Erleichterungsvorschrift des § 275 Abs. 5 für Kleinst-KapG und denen qua § 264a gleichgestellte PersG);
(3) Angabe der sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge aus bzw. der Zinsen und ähnlichen Aufwendungen an "verbundene(n) UN" (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 11 (Nr. 13) respektive Abs. 3 Nr. 10 (Nr. 12); indes auch hier wiederum die Erleichterungsvorschrift des § 275 Abs. 5 für Kleinst-KapG und denen qua § 264a gleichgestellte PersG);
(4) Informationen über sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 268 Abs. 7 anzugeben sind, sofern diese Informationen für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind und gegenüber "verbundenen UN" bestehen (vgl. § 285 Nr. 3a; zur Vermeidung von Doppelerfassungen sind die Angaben lediglich dann vorzunehmen, sofern dies nicht bereits unter § 285 Nr. 3 erfolgt ist (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 69f.)).
 

Rn. 99

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Weiterhin findet der Terminus der "verbundenen UN" – abstrahiert von spezifischen Sonder- bzw. Branchenvorschriften (vgl. §§ 340c Abs. 2 Satz 1; 340e Abs. 1 Satz 1, 3; 341b Abs. 1 Satz 2) – in folgenden Regelungen Verwendung:

(1) Auswahl der AP und Ausschlussgründe (vgl. § 319 Abs. 3 Nr. 1f., Abs. 4; zur Bedeutung des § 271 Abs. 2 für die JA-Prüfung Schulze-Osterloh, in: FS Fleck (1988), S. 313 (324ff.); BGH, Urteil vom 03.06.2004, X ZR 104/03, NZG 2004, S. 770ff.);
(2) Verantwortlichkeit des AP (vgl. § 323 Abs. 1);
(3) größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße KapG bzw. denen gleichgestellte (haftungsprivilegierte) PersG i. S. d. § 264a bei der Offenlegung (vgl. § 327 Nr. 1);
(4) Strafvorschriften (vgl. § 331 Abs. 1 Nr. 4);
(5) Ertragsteuerinformationsbericht (vgl. §§ 342ff.).
 

Rn. 100

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Bemerkenswerterweise kommt das HGB trotz einer eigenständigen Begriffsdefinition der "verbundenen UN" nicht ohne Verweise auf die aktienrechtliche Systematik aus:

(1) So wird in § 271 Abs. 1 Satz 4 i. R.d. Beteiligungsvermutung explizit auf § 16 Abs. 2 und 4 des AktG verwiesen.
(2) Nach § 272 Abs. 4 ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN eine Rücklage zu bilden, die dem Betrag auf der Aktivseite für diese ausgewiesenen Anteile entspricht. Damit wird wieder implizit auf die §§ 16f. AktG Bezug genommen.
(3) Gemäß § 285 Nr. 11 ist i. R.d. dort – qua Verweis auf § 271 Abs. 1 – geregelten Berichtspflicht im Anhang § 16 Abs. 2 und 4 AktG auf die Berechnung der Anteile entsprechend anzuwenden.
 

Rn. 101

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An der Gesetzessystematik ist (nach wie vor) unbefriedigend, dass der Gesetzgeber bis zum heutigen Tage keine allg.-verbindliche und da...

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