Rn. 48

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Nichtigkeit des § 256 AktG trifft den festgestellten JA und hat zur Folge, dass die rechtlichen Wirkungen, die mit der Feststellung verbunden sind, nicht eintreten. Vom Wortlaut der Norm erstreckt sich die Nichtigkeit zwar nur auf den festgestellten JA. Nach dem Sinn des Gesetzes umfasst die Nichtigkeit aber den gesamten zur Feststellung des JA durch Vorstand und AR führenden korporationsrechtlichen Akt, welcher als Rechtsgeschäft eigener Art anzusehen ist. Dazu gehören im Einzelnen die Vorlage des JA durch den Vorstand, wodurch das rechtliche Begehren nach Billigung zum Ausdruck gebracht wird. Außerdem ist der Billigungsbeschluss des AR nebst der entsprechenden Erklärung nach § 171 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 AktG Bestandteil des korporationsrechtlichen Akts (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1993, II ZR 235/92, BGHZ 124, S. 111 (116); Hüffer-AktG (2022), § 256, Rn. 3).

Kein Bestandteil des Feststellungsakts sind grds. die Beschlüsse über den Bericht des AP sowie die Lage- und Abhängigkeitsberichte, da diese nicht Bestandteil des JA sind (vgl. BeckOGK-AktG (2021), § 256, Rn. 90). Ausnahmsweise kann aber auch ein Beschluss über die Billigung eines Abhängigkeitsberichts des AP von der Nichtigkeitsfolge des § 256 AktG gemäß § 139 BGB erfasst werden, wenn der Grund für die Nichtigkeit gerade auf einem Gesichtspunkt beruht, der auch den Bericht als unzutreffend erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1993, II ZR 235/92, BGHZ 124, S. 111 (121f.)). Strittig ist dabei die Anwendbarkeit des § 139 BGB auf Beschlüsse (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 256, Rn. 80). Der BGH führt an, dass der Beschluss über die Feststellung eines JA die Grundlage für einen folgenden Gewinnausschüttungsanspruch ist und damit rechtsgeschäftlichen Charakter hat. Dagegen kann man aber auch darauf abstellen, dass die benannten Beschlüsse nicht der Privatautonomie der Beteiligten, sondern einem formellen Verfahren unterworfen sind. Außerdem haben die Beschlüsse jeweils eigenständige Beschlussinhalte. Im Ergebnis ist der Ansicht zuzustimmen, dass die Beschlüsse voneinander formal zu trennen sind, so dass ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. d. § 139 BGB nicht vorliegt (vgl. Müller, AG 1994, S. 410 (411)).

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