Rn. 5

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Auswirkungen der abschließenden Feststellungen, nämlich der "Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß dem Ergebnis der Sonderprüfung", sind jeweils im ersten JA, der nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Sonderprüfer aufgestellt wird, zu berücksichtigen (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG; ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 3). Aus § 261 Abs. 1 Satz 2 AktG ergibt sich nicht eindeutig, in welchem JA die festgestellten Unterbewertungen zu berücksichtigen sind. Das Gesetz spricht insoweit von der Aufstellung des ersten JA, also einem zeitlich gestreckten Vorgang und nicht von einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 5). Sicher ist, dass das Ergebnis der Sonderprüfung vom Vorstand berücksichtigt werden muss, wenn die Frist des § 260 AktG bereits vor Beginn der Abschlussarbeiten verstrichen ist. Eindeutig ist auch, dass die Übernahme der Ergebnisse um ein GJ zu verschieben ist, wenn die Unangreifbarkeit der abschließenden Feststellungen erst eintritt, wenn Vorstand und AR bereits gemäß § 175 Abs. 4 AktG gebunden sind, nachdem also die HV zur Entgegennahme des festgestellten JA oder Feststellung des JA einberufen wurde (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 5).

 

Rn. 6

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Unsicherheiten und demzufolge Meinungsunterschiede in der Literatur ruft diese Gesetzesformulierung allerdings für die Zeitspanne hervor, in der mit der Aufstellung des JA bereits begonnen, die HV aber noch nicht einberufen wurde (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 5), also für den Zeitraum zwischen Aufstellung und Feststellung (vgl. ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 3).

a) Berücksichtigung der Ergebnisse der Sonderprüfung bis in die Schlussphase der Abschlussarbeiten

 

Rn. 7

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Baumbach/Hueck ((1968), § 261 AktG, Rn. 3) stellen darauf ab, ob der JA schon festgestellt ist; sei dies noch nicht der Fall, solle auch nach bereits erfolgter AP eine Änderung unter Einbeziehung des höheren Ertrags und dessen Prüfung erforderlich sein. Auch Godin/Wilhelmi ((1971), § 261 AktG, Rn. 4) sind der Auffassung, dass, solange noch eine Änderung des JA möglich ist, dies auch geschehen müsse, lediglich bei bereits erfolgter Feststellung die Einbeziehung auf den nächsten JA zu verschieben sei (vgl. so auch Kruse (1972), S. 150f.).

b) Herstellung des Abschlussentwurfs als maßgeblicher Zeitpunkt

 

Rn. 8

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die überwiegende Ansicht stellt – freilich mit unterschiedlichen Nuancierungen – auf die Herstellung des Abschlussentwurfs ab (vgl. ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 3; AktG-GroßKomm. (1973), § 261, Rn. 4; KK-AktG (2017), § 261, Rn. 9; MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 5). Nach der Herstellung des Abschlussentwurfs kommt eine Berücksichtigung der abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers erst im nächsten JA in Betracht. Hierbei ruft Barz (AktG-GroßKomm. (1973), § 261, Rn. 4) in Erinnerung, dass die Aufstellung des JA durch die Verwaltung zeitlich nicht mit dessen Feststellung nach § 172 AktG (vgl. dazu HdR-E, AktG § 172, Rn. 1ff.) und erst Recht nicht nach § 173 Abs. 1 AktG (vgl. dazu HdR-E, AktG § 173, Rn. 1ff.) zusammenfällt. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn würde die Unangreifbarkeit der Feststellung einer Unterbewertung erst wenige Tage vor der HV eintreten, müsse die HV abgesetzt sowie der JA vom Vorstand umgearbeitet und neu geprüft werden; hierbei entstehe eine Verzögerung der Ausschüttung von mindestens zwei Monaten, was nicht i. S. d. Aktionäre sei. Claussen (KK-AktG (2009), § 261, Rn. 4) befürwortet zwar als maßgeblichen Zeitpunkt auch den Zeitpunkt der Aufstellung des JA, d. h. die Entscheidung des Vorstands über die wesentlichen Bilanzpositionen und das in der GuV ausgewiesene Ergebnis sowie die Zuleitung des Rechenwerks an den AP, jedoch müsse der sich fließend vollziehende Vorgang zwingend sein Ende nach Ablauf der gesetzlichen Aufstellungsfrist, d. h. drei Monate nach Ende des GJ (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 3) bzw. sechs Monate bei kleinen KapG (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 4), finden. Zwar auch auf die Aufstellung, jedoch ohne die Modifikation der gesetzlichen Aufstellungsfrist stellt Koch (MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 5) ab und führt an, der Gesetzeswortlaut spreche klar gegen die Annahme der Feststellung als maßgeblichen Zeitpunkt; obschon das Zugrundelegen der gesetzliche Aufstellungsfrist Präzisierung brächte, sei doch nicht einleuchtend, dass gerade der Vorstand, der seiner gesetzlichen Pflicht verspätet nachkomme, die Übernahme der Prüfungsergebnisse um ein Jahr verschieben dürfe (vgl. so im Ergebnis auch ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 3; Hüffer-AktG (2021), § 261, Rn. 2).

c) Stellungnahme

 

Rn. 9

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Letztgenannter Auffassung ist zuzustimmen. Für diese spricht schon der Wortlaut des Gesetzes in § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Gleichstellung der Feststellung mit der vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung der "Aufstellung des JA" ist contra legem und aus diesem Grunde abzulehnen. Auch scheint die Forderung nach klarer Fristsetzung i. S. d. Aufstellungsfrist des § 264 Abs. 1 Satz 3 nicht angezeigt, zumal in der Tat aus der Verspätung der Aufstellung keine Vorteile für den Vorstand resul...

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