Rn. 55

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Als maßgeblicher Zeitpunkt der Berichterstattung ist bei Rechtsgeschäften ihre Vornahme anzusehen (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 55; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 17). Die spätere Entwicklung eines Rechtsgeschäfts ist unmaßgeblich; dies gilt auch für die Beurteilung durch den AP. Daher ist auch nur im GJ der (ersten) Vornahme zu berichten. Unter die Berichtspflicht fallen somit die im Berichtsjahr abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfte. Für die Frage des Zeitpunkts der Berichterstattungspflicht ist es unerheblich, ob der Vorgang bereits eine Buchungs- oder Bilanzierungspflicht ausgelöst hat (vgl. ebenso ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 55).

 

Rn. 56

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

In zeitlicher Hinsicht unterliegen Maßnahmen dann der Berichtspflicht, wenn die entsprechende geschäftliche Disposition, die Auswirkung auf die Lage der AG/KGaA/SE hat, getroffen ist; dies ist i. d. R. der Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des zuständigen Gesellschaftsorgans (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 25). Eine Maßnahme ist dann unterlassen, wenn der Entschluss zu dem bewusst passiven Verhalten gefasst worden ist.

 

Rn. 57

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die vom OLG Braunschweig (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 27.02.1996, 2 W 166/95, AG 1996, S. 271ff.) dem BGH vorgelegte Frage, ob der Vorstand bei fehlender Berichterstattung auch nach abgeschlossener RL und unanfechtbarer Feststellung des JA verpflichtet ist, den Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG nachzuholen, wurde vom BGH bejaht (vgl. BGH, Beschluß vom 17.03.1997, II ZB 3/96, DB 1997, S. 1121ff.). Damit bleibt auch nach Feststellung des JA die Androhung eines Zwangsgelds gegen die Mitglieder des Vorstands möglich, um die Erstellung eines Abhängigkeitsberichts nach § 312 AktG zu erzwingen (vgl. BGH, Beschluß vom 17.03.1997, II ZB 3/96, DB 1997, S. 1121ff.).

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