Rn. 39

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Die Vorschrift des § 256a äußert sich nicht explizit über die Ersterfassung von VG und Verbindlichkeiten, so dass sie vordergründig nur eine Folgebewertung der entsprechenden Posten am Abschlussstichtag regelt. Die mit § 244 verknüpfte Notwendigkeit zur Währungsumrechnung erweist sich demnach als eine Bewertungsfrage (vgl. hierzu auch Bonner-HdR (2009), § 256a HGB, Rn. 3); denn primär behandelt § 256a die Folgebewertung i. R.d. Umrechnung von in Fremdwährung bewerteten Posten am BilSt. Entscheidungen über Ansatzfragen sind ohnehin grds. unabhängig davon, ob ein bestimmter Posten zunächst in fremder Währung oder sofort in Bilanzwährung valutiert. Der Zeitpunkt der Einbeziehung dieser Posten entscheidet sich ausschließlich nach den für den Ansatz maßgeblichen Grundsätzen (vgl. hierzu auch Pöller, BC 2008, S. 193 (194); DRS 25.9). Während infolgedessen die Umrechnung von Fremdwährungsposten im Zugangszeitpunkt einen reinen (linearen) Transformationsvorgang darstellt (vgl. DRS 25.B5), ist die Währungsumrechnung zum Abschlussstichtag grds. Bestandteil der Folgebewertung und damit eines Bewertungsvorgangs (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 256a HGB, Rn. 31).

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