Rn. 212

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Eine Möglichkeit, den vorhandenen Auftragsbestand zu finanzieren, besteht darin, den Auftraggeber zur Leistung einer Anzahlung zu verpflichten. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, den Auftrag auszuführen, so ist er verpflichtet, die erhaltene Anzahlung dem Auftraggeber zurückzuzahlen. Insoweit stellt die erhaltene Anzahlung beim Auftragnehmer eine finanzielle Verpflichtung und somit eine Verbindlichkeit dar.

Eine wirtschaftliche Betrachtung dieses Sachverhalts führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Situation der Rückzahlung i. d. R. nicht zu erwarten ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber zunächst an der endgültigen Abwicklung des Auftrags interessiert sind. Eine Passivierung der erhaltenen Anzahlung als Verbindlichkeit entspricht insoweit nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Erst in dem Moment, in dem feststeht, dass der Auftrag nicht abgewickelt wird und eine Rückzahlung der erhaltenen Anzahlung erfolgen muss, entspricht der Ausweis als Verbindlichkeit der wirtschaftlichen Realität, wodurch letztlich auch die dann notwendige Umgliederung in die "sonstige[n] Verbindlichkeiten" sachgerecht sein dürfte.

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