Rn. 300

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Charakteristisches Merkmal einer ertragsteuerlichen Organschaft ist die Zurechnung des steuerlichen Einkommens der Organgesellschaft zum Einkommen des Organträgers, der als Steuerschuldner die Ertragsteuerzahlungen zu leisten hat. Die Organgesellschaft bleibt dennoch Steuersubjekt der Ertragsbesteuerung (vgl. Beck-HdR, B 235 (2016), Rn. 174). Die Begründung und Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft setzt die Erfüllung diverser Tatbestandsmerkmale voraus (vgl. §§ 14, 17 KStG), u. a. die mehrheitliche Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, den Abschluss eines zivilrechtlich wirksamen GAV i. S. v. § 291 Abs. 1 AktG sowie dessen tatsächliche Durchführung in Form der Abführung des ganzen Gewinns bzw. die Übernahme des ganzen Verlusts. Die Höhe des abzuführenden Gewinns respektive des zu übernehmenden Verlusts bestimmt sich nach dem handelsrechtlichen Ergebnis. Sofern die Regelungen des § 301 AktG einschlägig sind, ist als Gewinn höchstens der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem VJ sowie den nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden und nach § 268 Abs. 8 ausschüttungsgesperrten Betrag abzuführen. Ein Gewinn ist zwingend und vollständig an den Organträger abzuführen und darf nur in den engen Grenzen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG in die Gewinnrücklagen eingestellt werden. Minderabführungen in organschaftlicher Zeit stellen eine Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft dar, eine Mehrabführung hingegen eine Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1f. KStG). Bestehen zu Beginn der Organschaft Unterschiede zwischen den handels- und ertragsteuerlichen Wertansätzen und ergeben sich hieraus vororganschaftliche Mehrabführungen, gelten diese als Gewinnausschüttungen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG). Resultieren hieraus hingegen vororganschaftliche Minderabführungen, sind diese als Einlagen zu behandeln (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 KStG).

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