Rn. 3

Stand: EL 36 – ET:06/2022

Der AP muss beim Abschluss der Prüfung bestellt sein, also spätestens bei Vorlage des Prüfungsberichts (zusammen mit dem BV) an das zuständige UN-Organ (vgl. § 6 Abs. 1 PublG i. V. m. § 321 Abs. 5). Zu diesem Zeitpunkt darf die Bestellung noch nicht widerrufen sein. Eine Kündigung des Prüfungsmandats durch den AP vor Beendigung der Prüfung hebt seine Bestellung nicht auf. Falls kein neuer AP bestellt wird, würde die Nichtigkeit wegen des Fehlens der Prüfung (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 1 PublG) gegeben sein.

Auch bei fehlerhafter Bestellung entgegen der Regelung des Gesellschaftsvertrags bzw. § 6 Abs. 3 PublG ist davon auszugehen, dass der AP nicht bestellt ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Bestellung durch die Geschäftsführung anstelle der dafür ausdrücklich zuständigen Gesellschafterversammlung erfolgt wäre. Problematisch sind die Fälle, in denen eine einmal ausgesprochene Bestellung später entfällt (vgl. auch § 256 AktG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge