Rn. 60

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Anwendung des § 264 Abs. 3 setzt voraus, dass die die Befreiungsvorschrift anwendende KapG nicht kap.-marktorientiert i. S. d. § 264d ist und als TU in den KA eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR einbezogen wird. Da der Gesetzgeber mit dem BilRUG bei der Formulierung den Einschub "Kapitalgesellschaft, die als Tochterunternehmen" in § 264 Abs. 3 Satz 1 ergänzt hat, darf die Befreiung von Gemeinschafts-UN i. S. d. § 310 Abs. 1 nicht mehr angewendet werden. Durch die mit der Umsetzung des sog. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) kodifizierte Vorschrift war es ferner nicht mehr zwingend erforderlich, dass das MU seinen Sitz im Inland hat. Eine Ausnahme stellen gemäß § 5 Abs. 6 PublG UN i. S. d. § 3 Abs. 1 PublG dar, denn für diese gilt als Voraussetzung für die Befreiung von den besonderen Vorschriften des PublG, dass die Einbeziehung in einen inländischen KA gemäß den §§ 290 bzw. 11ff. PublG erfolgt (vgl. Fey/Deubert/Lewe, BB 2013, S. 107 (110)).

Wie vor der Umsetzung des MicroBilG ist § 264 Abs. 3 auch weiterhin auf TU i. S. d. § 290 anwendbar. Voraussetzung ist dann, dass das MU verpflichtet ist, einen KA nach § 290 aufzustellen, d. h. ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das direkte MU tatsächlich keinen KA aufstellt, weil

  • die größenabhängige Befreiung des § 293 greift und/oder
  • ein indirektes MU einen befreienden KA nach § 291 oder § 292 aufstellt.
 

Rn. 61

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Kreditinstitute und Versicherungs-UN müssen einen KA nach den §§ 290ff. aufstellen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer KapG betrieben werden. Die originäre Verpflichtung zur Aufstellung solch eines KA ergibt sich aus § 340i Abs. 1 bzw. § 341i Abs. 1 i. V. m. § 341j Abs. 1. Indes dürfen die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 durch TU von Kreditinstituten und Versicherungs-UN in Anspruch genommen werden.

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